Umsetzung im Beamtenrecht – Begriff und Rechtmäßigkeit

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Die Umsetzung im Beamtenrecht ist von der Versetzung und Abordnung zu unterscheiden. Bei der Umsetzung handelt es ich um einen organisatorischen Akt ohne Außenwirkung. Es ändert sich nicht die Behörde oder gar der Dienstherr, vielmehr nur die wahrgenommene Stelle, vereinfacht gesagt.

Die Rechtsprechung formuliert es etwas komplizierter: „Unter ihr ist die das statusrechtliche und das abstrakt-funktionelle Amt unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (konkret-funktionelles Amt) innerhalb der Behörde zu verstehen. Nach ihrem objektiven Sinngehalt gehört sie damit zu den Anordnungen, die die dienstliche Verrichtung eines Beamten betreffen und sich in ihren Auswirkungen auf die organisatorische Einheit beschränken, der der Beamte angehört.“

Dennoch sind Beamte nicht schutzlos gestellt. Gegen sämtliche Maßnahmen im Beamtenrecht sind Widerspruch und (Leisungs-)Klage zulässig.

Allerdings sind die Beamten gegen eine Umsetzung in eine andere Abteilung deutlich weniger geschützt als gegen Versetzungen oder gar Entlassung bzw. Frühpensionierung.

Eine Umsetzung liegt im Ermessen des Dienstvorgesetzten. Das Ermessen ist gerichtlich überprüfbar, allerding nur auf Ermessensfehler. Gericht prüfen vor allem ob das Verfahren ordnungsgemäß durchlaufen wurde. Hierzu kann die Beteiligung des Personalrates oder Schwerbehindertenvertretung gehören, ebenso wie eine Anhörung oder ordnungsgemäße Begründung der Entscheidung.

In der Sache können Entscheidungen zur Umsetzung „nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind, sodass die gerichtliche Prüfung grundsätzlich darauf beschränkt bleibt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind. Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten ändern, solange diesem ein amtsangemessenes Betätigungsfeld verbleibt.“

Insoweit sollte im Rahmen einer Umsetzung eine qualifizierte Beratung erfolgen, ob eine solche überhaupt vorliegt und ob die Vorgaben der Rechtsprechung umgesetzt wurden.

Foto(s): Janus Galka

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