Unbekannte Erben eines Mieters

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Stirbt ein Mieter und kennen sowohl Vermieter als auch das Nachlassgericht die Erben nicht, kann der Vermieter beim Nachlassgericht die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragen.

Der Wirkungskreis lautet dann auf „Beendigung und Abwicklung des Wohnraummietverhältnisses". Der Nachlasspfleger muss sich dann um die nach dem Tod auflaufenden Mietzinsen kümmern. Der Vermieter muss hierfür keinen Vorschuss an Gerichtskosten einzahlen.

Rechtsanwalt Martin Müller


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