Unerwünschte Postwurfsendungen? Was kann man tun?

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Wie viele Verbraucher sich durch die Zusendung unerbetener Werbesendungen belästigt fühlen, zeigt eine Umfrage der Verbraucherzentrale Hessen aus dem Jahr 2006. Dort gaben 95% der Befragten an, sich durch „unerwünschte Werbung sehr belästigt fühlen". „Unerwünschte Werbung empfinden nicht nur hessische Verbraucher als Belästigung, Störung oder Unverschämtheit - so das Ergebnis einer Gemeinschaftsaktion der Verbraucherzentralen Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland im Mai und Juni bzw. in Bayern im Juli 2006.
 
Der Verbraucher ist den Zusendungen von Werbematerial aber nicht schutzlos ausgesetzt. Grundsätzlich ist der Einwurf von Werbematerial in privat oder gewerblich genutzte Briefkästen zulässig und nicht zu beanstanden.
Verlangt aber der Beworbene, dass in Zukunft derartige Werbesendungen nicht mehr an ihn zugesandt werden, so dürfen sich die Werbeunternehmen hierüber nicht hinwegsetzten. Das Verlangen von Werbesendungen verschont zu bleiben, wird in der Regel durch Anbringung eines entsprechenden Aufklebers auf dem Briefkasten, sog. Sperrvermerk, zum Ausdruck gebracht. Durch Anbringung dieses Aufklebers gibt der Beworbene unmissverständlich zum Ausdruck, dass er keine Werbung wünscht. Dieser Wille ist zu beachten.
Wird dieser Wille nicht beachtet, steht dem dadurch Verletzten ein Unterlassungsanspruch nach den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zu. Unverlangte Werbesteckungen zu geschäftlichen Zwecken stellen nach gefestigter Rechtsprechung sowohl einen Eingriff in das nach §§ 823 Abs.1 BGB geschützte Eigentums- und Besitzrecht, also auch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar.
Das Eigentums- und Besitzrecht umfasst das Recht, zu bestimmen, ob Werbematerial in den Briefkasten gelangt oder nicht. Dieses Recht besteht unbeschränkt und wird nicht durch irgendwelche Überlegungen hinsichtlich einer „sozialadäquaten" Belästigung und Üblichkeit derartiger Werbemethoden eingeschränkt.
Daneben liegt auch ein Eingriff in das von § 823 Abs. 1 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht vor. Gibt der Empfänger der Werbung ausdrücklich zu erkennen, dass er kein Werbematerial zu erhalten wünscht, muss diese Willensäußerung beachtet werden. Im Übrigen muss es dem Empfänger des Werbematerials möglich sein, der Suggestivwirkung der Werbung zu entgehen. Dies ist aber nicht möglich, wenn trotz der hiergegen getroffenen Schutzvorkehrungen (Sperrvermerk) weiterhin unbedacht Werbematerial zugestellt wird.
Der Verletzte hat bei Missachtung des Sperrvermerks die Möglichkeit das Werbeunternehmen durch einen Rechtsanwalt zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufzufordern. Die Praxis zeigt allerdings, dass solchen Aufforderungen nur selten Folge geleistet werden, weil die werbenden Unternehmen nicht selten der Meinung sind, sie seien im Recht. In diesen Fällen bleibt den Betroffenen nur noch die Möglichkeit, bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen. Sowohl die Kosten des damit beauftragen Rechtsanwalts, als auch die anfallenden Verfahrenskosten, hat in der Regel das werbende Unternehmen zu tragen.
Wie hoch diese Kosten sind, hängt stark vom Einzelfall ab. Maßgeblich ist dabei der vom Gericht festzusetzende Streitwert. Das Landgericht Berlin setzte in seinem Beschluss vom 19.12.2006 (Az.: 15 O 1028/06,  für das ungewollte Zusendung einer Werbeemail an einen Gewerbetreibenden einen Streitwert von 5.000,00 EUR an. Das Amtsgericht Schöneberg hielt in einem Beschluss vom 10.10.2008 (Az.: 109 C 485/08) einen Streitwert für das ungewollte Zusenden von Werbeflyern an private Haushalte einen Streitwert in Höhe von 3.500,00 EUR für angemessen.
Es bleibt festzuhalten, dass Werbesteckungen in mit Sperrvermerken gekennzeichneten Briefkästen widerrechtlich sind. Den Beworbenen steht ein Unterlassungsanspruch zu, der mittels Abmahnung bzw. einstweiliger Verfügung auch gerichtlich durchsetzbar ist. Die für solche Verfahren anfallenden Kosten, sind in der Regel von den Werbeunternehmen zu tragen.

Wollen Sie sich gegen unerwünschte Emails, Faxe oder Postwurfsendungen wehren, setzten Sie sich mit uns in Verbindung.

Mit den besten Wünschen

Florian Sievers

Rechtsanwalt

 

 



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