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Unfall: Abrechnung auf Neuwagenbasis?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Ist das Auto bereits einen Monat alt und weist eine Laufleistung von über 4000 km auf, kann die Schadensabrechnung nicht mehr auf Neuwagenbasis erfolgen. Da spart man über Jahre hinweg auf ein neues Kfz und in wenigen Sekunden ist man nur noch stolzer Eigentümer eines beschädigten Blechhaufens. War das Auto jedoch nicht mehr fabrikneu, kann der Schaden nicht auf Neuwagenbasis abgerechnet werden, was für den Eigentümer des Fahrzeugs besonders ärgerlich ist.

Pkw weist Laufleistung von 4200 km auf

Im konkreten Fall hatte ein Mann ein Fahrzeug geleast, das aber nach genau einem Monat und mit einer Laufleistung von 4200 km bei einem Verkehrsunfall schwer beschädigt wurde. Obwohl der Unfallgegner den Schaden alleine verursacht hatte, wollte seine Versicherung nur die Reparaturkosten und den merkantilen Minderwert (Wertverlust bei Verkauf des Kfz) ersetzen. Der Geschädigte klagte daraufhin vor Gericht; sein Fahrzeug sei noch neu, sodass er auch den Neupreis für einen vergleichbar ausgestatteten Pkw verlangen könne.

Kfz ist kein Neuwagen mehr

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle verneinte jedoch eine Fabrikneuheit des Kfz des Geschädigten. Von einem Neuwagen sei vielmehr nur dann auszugehen, wenn die Zulassungszeit einen Monat noch nicht überschritten hat und die Laufleistung grundsätzlich 1000 km beträgt. Bis höchstens 3000 gefahrene Kilometer sei auch noch die Abrechnung auf Neuwagenbasis möglich, wenn beispielsweise aufgrund eines nicht zu beseitigenden technischen oder ästhetischen Mangels eine Weiterbenutzung des Pkw unzumutbar ist. Für eine erneute Ausweitung dieser Grenzen gebe es aber keine Anhaltspunkte, sodass das Fahrzeug mit über 4000 km Laufleistung eindeutig über der 3000 km-Grenze liege und daher nicht mehr als fabrikneu einzustufen sei.

(OLG Celle, Urteil v. 29.02.2012, Az.: 14 U 181/11)

(VOI)

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