Unfall am Arbeitsplatz: fahrlässige Körperverletzung/Tötung, Baugefährdung

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Unfälle am Arbeitsplatz können für die Verantwortlichen eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB) oder fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) nach sich ziehen. Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib und Leben eines anderen Menschen gefährdet, ist wegen Baugefährdung (§ 319 StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen. Der Schwerpunkt der Ermittlungen liegt regelmäßig in der Suche nach den Verantwortlichen. Insbesondere auf Baustellen, auf welchen arbeitsteilig zusammengewirkt wird, erweisen sich die Ermittlungen als äußerst schwierig.

Fahrlässigkeitsbegriff

Im Strafrecht wird zwischen der bewussten und unbewussten Fahrlässigkeit unterschieden. Bedingter Vorsatz liegt im Gegensatz zur bewussten Fahrlässigkeit vor, wenn der Täter den Erfolgseintritt erkennt und ihn billigend in Kauf nimmt, also mit ihm einverstanden ist (vgl. BGHSt 7,363,368 f.).

Was gilt, wenn Unfallverhütungsvorschriften oder Sicherheitsvorschriften fehlen?

In diesem Fall trifft die leitenden Angestellten eine erhöhte Sorgfaltspflicht (1 StR 857/76; BGH 37,189). Die Sorgfaltspflicht kann sich aus der außerordentlichen Gefährlichkeit, z.B. bei Giftanwendung zur Schädlingsbekämpfung ergeben (BGH 37, 189).

Was gilt, wenn allgemeine Vorschriften bestehen?

Allgemeine „Verhaltenshinweise“, Sicherheitsratschläge und Empfehlungen geben nur Anhaltspunkte, bestimmen jedoch in keinem Fall das Maß individuell aufzuwendender Sorgfalt (Fischer, StGB, § 222, Rn 7).

Wird der Kausalzusammenhang durch Fehler Dritter unterbrochen?

Fehler Dritter unterbrechen der Kausalzusammenhang nicht (Fischer, s.o.). Nach einer Entscheidung des BGH bleibt etwa der mit der Planung und statischen Berechnung beauftragte Ingenieur auch dann verantwortlich im Sinne des Strafrechts, wenn Fehler Dritter nur untergeordnet sind und nur in Verbindung mit den Mängeln zu einer Gefahr führen können (BGH MDR 1978, 504 f.).

Entfällt die Verantwortung durch die Selbstgefährdung des Arbeitnehmers?

Grundsätzlich bleibt es auch bei eigengefährdendem Verhalten des Verletzten bei der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Arbeitgebers (OLG Naumburg NStZ-RR 96, 229; Fischer, s.o.).

Die Umstände des Einzelfalls sind entscheidend. Die Rechtsprechung ist insoweit nicht einheitlich.

Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht ist seit 2001 mit Schwerpunkt in der Strafverteidigung tätig. Er ist auch Dozent des Verbands Deutscher Anwälte (VdA) für Fortbildungen von Fachanwälten im Strafrecht und Arbeitsrecht.


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