Unfall auf dem Weg zum häuslichen Arbeitszimmer
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[image]Laut einer Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Karlsruhe fällt ein Unfall, der sich zwischen dem Wohnbereich und dem häuslichen Arbeitszimmer ereignet, nicht in den Leistungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung.
So wurde die Klage einer Frau, die sich durch einen Sturz auf einer Treppe zwischen Wohnbereich im Obergeschoss und Arbeitszimmer im Erdgeschoss einen Beinbruch zuzog, mit folgender Begründung abgewiesen:
Der Unfall sei nicht als Arbeitsunfall zu qualifizieren, denn er ereignete sich weder auf dem Betriebsweg noch auf dem Weg zur Arbeitsstelle. Beide „Wege" beginnen grundsätzlich nicht vor dem Überschreiten der Außentür des Wohngebäudes, wobei als Außentür nicht nur die Haustür gilt, sondern auch jede andere Tür, durch die der häusliche Bereich verlassen werden kann.
Der Unfall der Klägerin hat sich demnach im häuslichen Bereich ereignet, weshalb hier kein Versicherungsschutz gegeben und die gesetzliche Unfallversicherung nicht zur Leistung verpflichtet ist.
Außerdem wiesen die Richter darauf hin, dass der häusliche Bereich als besondere Gefahrenquelle gilt und jeder Versicherte für diesen Bereich selbst verantwortlich ist und auch dessen Risiken selbst zu tragen hat.
(SG Karlsruhe, Urteil v. 30.09.2010, Az.: S 4 U 675/10)
(HEI)
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