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Unfall im Supermarkt – Haftung bei Zusammenstoß zweier Kunden

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

In vielen Selbstbedienungsläden geht es ganz schön hektisch zu und so stoßen auch immer wieder Einkaufswagen oder gar die Kunden selbst zusammen. Zum Glück hat das in den allermeisten Fällen keine negativen Folgen. Eine Kundenkollision, die sich in einem Dortmunder Supermarkt ereignet hatte, landete nun allerdings vor Gericht.

Entgegenkommender Hubwagen

Zwei Damen befanden sich beim Einkaufen, als sich der Unfall ereignete. Die spätere Beklagte wollte gerade in einen Seitengang mit Warenregalen abbiegen, als ihr nach eigenen Angaben von dort ein Angestellter des Marktes mit Warenpaletten auf einem Hubwagen entgegenkam. Ohne sich vorher umzusehen, machte sie wieder einen Schritt rückwärts, um den Verkäufer mit seiner Maschine vorbeizulassen.

Zur gleichen Zeit wollte die spätere Klägerin hinter dem Rücken der Beklagten vorbeigehen, stieß mit dieser zusammen und stürzte. Dabei brach sich die über 60-jährige Frau den Ellenbogen und musste deswegen operativ versorgt werden. Dafür verlangte sie Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld von insgesamt 12.500 Euro.

Aufpassen, wie man sich bewegt

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigte einen grundsätzlich bestehenden Schadenersatzanspruch in diesem Fall. Auch im Supermarkt muss man aufpassen, wohin man tritt – schon aus eigenem Interesse. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn man sich rückwärts bewegen möchte. Die Beklagte hätte sich vor ihrem Rückwärtsschritt umsehen müssen und hätte so den Unfall vielleicht vermeiden können.

Trotzdem sprach das OLG der Klägerin bei Weitem nicht die vorgestellte Schadenersatz- bzw. Schmerzensgeldsumme zu. Die gestürzte Frau hatte nämlich ebenfalls nicht aufgepasst. Sie war schließlich aus einem Seitengang gekommen und hatte vermutlich keinen ausreichenden Abstand zu der anderen Kundin gehalten.

Schadenersatz von 2000 Euro

Danach ging das Gericht von einer jeweils hälftigen Schadensverursachung durch die beiden Damen aus, sodass die Beklagte auch nur die Hälfte des entstandenen Schadens tragen muss. Im Ergebnis hielt das Gericht danach ein Schmerzensgeld von 1500 Euro und einen Haushaltsführungsschaden von 500 Euro für angemessen.

Fazit: Oft trifft beide Unfallbeteiligte eine Mitschuld, die sich dann bei der Haftungsverteilung widerspiegelt. Das gilt für Unfälle im Straßenverkehr, aber in ähnlicher Weise auch für solche im Supermarkt.

(OLG Hamm, Urteil v. 06.06.2016, Az.: 6 U 203/15)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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