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Unfall: Mietwagen auch für den Urlaub?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Ein Unfallgeschädigter kann einen Mietwagen auch für die Zeit des Urlaubs verwenden, wenn der Unfall kurz vor der Abreise passiert ist.

Wurde das eigene Kfz in einem Unfall beschädigt, kann dessen Eigentümer für die Dauer der Reparatur ein Fahrzeug auf Kosten des Unfallverursachers mieten. Ihn trifft jedoch die Pflicht, die dabei entstehenden Kosten so gering wie möglich zu halten. Diese Schadensminderungspflicht gilt aber nicht unbegrenzt.

Unfall kurz vor der Urlaubsreise

Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar seinen Urlaub in England gebucht, der knapp einen Monat dauern sollte. Vier Tage vor der Abreise wurde der Mann jedoch in einen Unfall verwickelt, bei dem sein Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Er mietete sich daher ein Kfz. Hierbei entstanden Zusatzkosten, weil auch seine Frau den Pkw benutzen sollte. Das Paar fuhr mit dem Mietwagen in den Urlaub und brachte ihn daher erst nach insgesamt 34 Tagen zurück. Der Unfallverursacher weigerte sich, die Gesamtkosten zu übernehmen; immerhin seien die Zusatzkosten und auch eine derart lange Mietdauer nicht gerechtfertigt gewesen. Die Eheleute verlangten daraufhin gerichtlich die Mietwagenkosten vom Schädiger ersetzt.

Lange Anmietdauer war erforderlich

Das Amtsgericht (AG) Bonn gab dem Ehepaar Recht. Da deren Unfallgegner den Schaden alleine verursacht habe, müsse er auch die entstandenen Mietkosten zahlen. Die Eheleute haben nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, weil sie einen vom Normaltarif höheren Preis mit dem Autovermieter vereinbart haben. Immerhin habe die Frau auch das eigene Fahrzeug regelmäßig benutzt, sodass ein höherer Tarif wegen gemeinsamer Nutzung des Mietwagens gerechtfertigt sei.

Im Übrigen sei auch die Anmietdauer von 34 Tagen erforderlich gewesen. Denn der Ehemann konnte aufgrund einer Buchungsbestätigung nachweisen, dass der Urlaub bereits Monate vor dem Unfall geplant worden war. Weil der Schaden aber kurz vor der Abreise entstanden sei, habe das Paar keine andere Möglichkeit gehabt, als einen Mietwagen für ihre Reise zu benutzen.

(AG Bonn, Urteil v. 20.12.2011, Az.: 106 C 322/10)

(VOI)

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