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Unfall: Sind Kosten des Abschleppens zur Vertrauenswerkstatt ersatzfähig?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Ist ein Kfz nach einem Verkehrsunfall nicht mehr fahr- und/oder verkehrstüchtig, muss es logischerweise abgeschleppt werden. Oft wird es zu der nächstgelegenen Werkstatt gebracht, um es dort entweder wieder in Schuss bringen oder um den Schaden ermitteln zu lassen. In der Regel wollen die Kfz-Eigentümer ihren fahrbaren Untersatz allerdings von der Werkstatt ihres Vertrauens überprüfen lassen – die im schlimmsten Fall einige Hundert Kilometer vom Unfallort entfernt ist. Muss der Unfallverursacher dann auch die Kosten für das Abschleppen dorthin übernehmen?

Streit um Abschleppkosten

Nach einem Verkehrsunfall in der Nähe seines Arbeitsplatzes ließ der Geschädigte seinen Wagen abschleppen – allerdings nicht in die nächstgelegene Werkstatt, sondern in die Werkstatt seines Vertrauens. Die befand sich jedoch ca. 100 Kilometer vom Arbeitsort entfernt am Wohnsitz des Kfz-Eigentümers. Der Unfallverursacher bzw. seine Kfz-Versicherung wollte die Kosten für diesen Abschleppvorgang daher nicht übernehmen.

Schließlich könne der Geschädigte nur die Kosten für das Abschleppen in eine Werkstatt verlangen, die sich in der Nähe des Unfallorts befinde. Der Geschädigte gab daraufhin an, dass er nicht selbst habe erkennen können, ob es sich finanziell lohne, sein bereits älteres Auto noch reparieren zu lassen. Er habe es daher von seiner Vertrauenswerkstatt überprüfen lassen wollen. Im Übrigen habe er den Schaden sogar gering gehalten, weil er zusammen mit dem Abschleppunternehmen nach Hause gefahren sei – es seien daher keine zusätzlichen, vom Unfallverursacher zu ersetzenden Fahrtkosten entstanden. Der Streit der Parteien endete vor Gericht.

Unfallverursacher muss Abschleppkosten tragen

Das Amtsgericht (AG) Ingolstadt entschied, dass der Geschädigte seinen Pkw zu seiner Vertrauenswerkstatt abtransportieren lassen durfte. Die dabei entstandenen Kosten musste der Unfallverursacher tragen.

Schadensminderungspflicht – was ist das?

Grundsätzlich gilt: Weil der Unfallverursacher den Schaden beim Unfallgegner herbeigeführt hat, muss er auch für alle Kosten aufkommen, die bei der Beseitigung des Schadens anfallen. Hierzu gehören aber nicht nur die Kosten für z. B. die Fahrzeugreparatur oder die Anmietung eines Wagens, sondern auch für das erforderliche Abschleppen des beschädigten Kfz.

Allerdings hat der Geschädigte stets die sog. Schadensminderungspflicht nach § 254 II 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu berücksichtigen. Er muss also dafür sorgen, dass der vom Unfallverursacher zu ersetzende Schaden möglichst gering bleibt. So darf er z. B. nur die erforderlichen Abschleppkosten ersetzt verlangen.

Transport zur Vertrauenswerkstatt war zulässig

Vorliegend hielt es das Gericht für durchaus verständlich, dass der Geschädigte den Wagen von seiner Vertrauenswerkstatt überprüfen lassen wollte. Immerhin konnte er unmittelbar nach dem Unfall nicht selbst einschätzen, ob es sich aufgrund des Fahrzeugalters und der Beschädigungen noch lohnt, den Wagen zu reparieren. Da lag es nahe, die Unfallabwicklung, also unter anderem die Überprüfung des Kfz und die etwaig darauffolgende Reparatur, von einer Werkstatt durchführen zu lassen, die er kennt und der er vertraut – und die an seinem Heimatort ihren Sitz hat. Der Geschädigte hatte somit nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.

Letztlich wies das Gericht darauf hin, dass der Geschädigte dem Unfallverursacher sogar einiges an Kosten erspart hat. Wäre er nach dem Unfall nämlich mit einem angemieteten Auto, per Bus oder Bahn nach Hause gefahren, hätte der Unfallverursacher die hierbei entstandenen Fahrtkosten ebenfalls erstatten müssen. Stattdessen hat das Abschleppunternehmen den Geschädigten bis zu seinem Heimatort mitgenommen – und zwar ohne zusätzliche Kosten.

Fazit: Zwar ist der Geschädigte nach einem Unfall dazu verpflichtet, den vom Schädiger zu ersetzenden Schaden so gering wie möglich zu halten. Unter Umständen darf er seinen beschädigten Wagen aber auf Kosten des Unfallverursachers zu seiner Vertrauenswerkstatt abtransportieren lassen.

(AG Ingolstadt, Urteil v. 18.02.2016, Az.: 10 C 2291/15)

(VOI)

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