Untätigkeit der Behörde - Untätigkeitsklage nach § 88 SGG

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Manches Mal mahlen die Mühlen der Verwaltung langsam, insbesondere wenn es um die Beantragung von Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern, so auch der Anerkennung einer Schwerbehinderung, geht. 

Der Antragsteller muss sich aber eine zögerliche Bearbeitung seines Antrags nicht gefallen lassen.

Anders als andere Rechtsgebiete sieht das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren eine strikte Frist für die Bearbeitung eines Antrags bzw. eines Widerspruchs vor. Diese Frist findet sich aber nicht, wie man eigentlich erwarten dürfte, in den einschlägigen Gesetzen, welche das Verwaltungshandeln regeln (SGB I, SGB IV und SGB X), sondern im Sozialgerichtsgesetz

So normiert § 88 SGG in Abs. 1 eine Frist von sechs Monaten, welche die Behörde zur abschließenden Bearbeitung eines Antrags zu wahren hat, in Abs. 2 eine Frist von drei Monaten, binnen dessen über einen Widerspruch entschieden werden muss. Hält die Behörde die eine oder andere Frist nicht ein, so ist es dem Antragsteller bzw. dem Widerspruchsführer erlaubt, die Behörde auf Bearbeitung des Antrags bzw. Widerspruchs zu verklagen. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Untätigkeitsklage beim Sozialgericht.

Bei dieser Klage kommt es nicht darauf an, ob der Antrag oder Widerspruch berechtigt ist. Es geht einzig und allein darum, dass das Sozialgericht die säumige Behörde zur Vornahme des von ihr verlangten Verwaltungshandelns verpflichtet. Gerade bei der Untätigkeitsklage nach Abs. 1, also wegen der zögerlichen Bearbeitung eines Antrags, ist es aber wichtig, dass der Antragsteller seinerseits alles getan hat, dass die Behörde auch tatsächlich entscheiden kann. Ist er seitens der Behörde angefragte Informationen oder Unterlagen (so z.B. ärztliche Bescheinigungen oder Atteste im Falle der Beantragung der Anerkennung einer Schwerbehinderung) schuldig geblieben, so kann er der Behörde nicht vorhalten, dass diese nicht entschieden hat.

Insbesondere Widerspruchsführern ist dazu zu raten, schon bei Erhebung des Widerspruchs auf die Frist des § 88 Abs. 2 SGG ausdrücklich hinzuweisen.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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