Unterschlagung: Verdachtskündigung gegen Betriebsrat bei Gericht erfolgreich

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„Zum Nachteil des Arbeitgebers begangene Eigentums- oder Vermögensdelikte, aber auch nicht strafbare, ähnlich schwerwiegende Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers kommen typischerweise als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Das gilt unabhängig von der Höhe eines dem Arbeitgeber durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens. Maßgebend ist vielmehr der mit der Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch. Außerdem verletzt derjenige, der als Arbeitnehmer bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben Vorteile entgegennimmt, zugleich seine Pflicht, auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB). Ein solches Verhalten ist ebenso wie ein entsprechender dringender Verdacht "an sich" geeignet, eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.“ – so lautet der amtliche Leitsatz des Arbeitsgerichts Hamburg, Beschluss vom 22.05.2013 - 26 BV 31/12. Quelle: Beck-online.de

Verdachtskündigung gerechtfertigt, wenn Mitglied des Betriebsrats dringend verdächtig ist, Vermögensinteressen der Arbeitgeberin verletzt zu haben und im Rahmen seiner Aufgaben unberechtigte eigene Vorteile wahrgenommen hat

Arbeitsgericht Hamburg: „Besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein für die Beschaffung von Sportkleidung zuständiges Betriebsratsmitglied auf Kosten der Lieferantenfirma (bei Auflösung einer vorher im Zusammenhang mit dem Erwerb von Trainingsanzügen zugunsten der Arbeitgeberin bzw. der Betriebssportgruppe vereinbarten Gutschrift) in einem anderen Bekleidungsgeschäft Kleidung zu einem Warenwert von mehreren Hundert Euro für den privaten Bedarf erwirbt, stellt dies einen "an sich" geeigneten Grund dar, der die außerordentliche Verdachtskündigung rechtfertigt, da ein dringender Verdacht besteht, dass der Beteiligte zu 3. Vermögensinteressen der Arbeitgeberin verletzt hat und im Rahmen seiner Aufgaben unberechtigte eigene Vorteile wahrgenommen hat.“ Quelle: Beck-online.de

Kündigungsvorwurf: Mitglied des Betriebsrats hat sich für rund EUR 1000,00 einen persönlichen Vorteil verschafft

Die Arbeitgeberin…“betreibt einen Container-Terminal am Hamburger Hafen.“ Das Betriebsratsmitglied „wurde geboren am ... 1966, ist ledig und hat 3 Kinder.“ Das Betriebsratsmitglied „gehört dem Betriebsrat seit dem Jahr 2002 an und ist seit 2005 dessen Vorsitzender. Daneben ist er stellvertretender Vorsitzender des Konzernbetriebsrates sowie Mitglied und stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates der Arbeitgeberin, Mitglied des Aufsichtsrates der E. KG (Muttergesellschaft) und der B. AG….Der Geschäftsführer der Arbeitgeberin…erhielt über Herrn D. einen Hinweis, dass es im Zusammenhang mit dem Kauf von 52 Jogginganzügen bei der S. KG durch“ das Betriebsratsmitglied „für die Betriebssportgruppe der Arbeitgeberin zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei…Herr D. teilte mit, er habe erfahren, dass sich der Beteiligte zu 3. im Zusammenhang mit den Betriebssportgeldern persönlich bereichert habe…Auf weitere Nachfrage gab Herr D. an,“ das Betriebsratsmitglied „habe bei der Anschaffung von Trainingsanzügen ca. € 1.000 für sich selbst abgezweigt, dies sei wohl geschehen, indem der“ Arbeitgeberin „mehr Trainingsanzüge in Rechnung gestellt worden seien als geliefert wurden.“ Arbeitsgericht Hamburg, a.a.O.; Quelle: Beck-online.de

Strafrechtliche Bewertung nicht maßgebend

Arbeitsgericht Hamburg, a.a.O: „Für die kündigungsrechtliche Beurteilung der Pflichtverletzung, auf die sich der Verdacht bezieht, ist ihre strafrechtliche Bewertung nicht maßgebend. Entscheidend ist der Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und der mit ihm verbundene Vertrauensbruch. Auch der dringende Verdacht einer nicht strafbaren, gleichwohl erheblichen Verletzung der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Pflichten kann ein wichtiger Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB sein.“

Zum Nachteil des Arbeitgebers begangene Eigentums- oder Vermögensdelikte rechtfertigen fristlose Kündigung

Arbeitsgericht Hamburg: „Zum Nachteil des Arbeitgebers begangene Eigentums- oder Vermögensdelikte, aber auch nicht strafbare, ähnlich schwerwiegende Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers kommen typischerweise als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Das gilt unabhängig von der Höhe eines dem Arbeitgeber durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens. Maßgebend ist vielmehr der mit der Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch. Außerdem verletzt derjenige, der als Arbeitnehmer bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben Vorteile für sich fordert, sich versprechen lässt oder auch nur entgegennimmt, zugleich seine Pflicht, auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB).

Ein solches Verhalten ist „an sich“ geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob es zu einer den Arbeitgeber schädigenden Handlung gekommen ist. Der ins Auge gefasste Vorteil begründet vielmehr allgemein die Gefahr, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn wahrnehmen. Der wichtige Grund liegt in der zu Tage getretenen Einstellung des Arbeitnehmers, bei der Erfüllung von arbeitsvertraglich geschuldeten Aufgaben unberechtigte eigene Vorteile wahrzunehmen. Durch sein Verhalten zerstört der Arbeitnehmer regelmäßig das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit.“ Quelle: Beck-online.de

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