Untreuevorwurf gegen den Oberbürgermeister der Stadt Halle

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Das Urteil des BGH (24. Mai 2016 – 4 StR 440/15) hob den Freispruch für den Bürgermeister der Stadt Halle in Sachsen-Anhalt auf. Dieser wurde durch das vorinstanzliche Urteil LG Halle für nicht schuldig befunden. Die Revision war von der Staatsanwaltschaft beantragt worden. Aufgrund der Zurückverweisung des BGH bedarf es nun wieder einer Entscheidung des LG Halle. Der Vorwurf lautet auf Untreue gemäß § 266 StGB.

Der Tatbestand des § 266 StGB setzt voraus, dass die durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen zu betreuen sind, Nachteil zufügt wird. Vorliegend stand eine Vermögensbetreuungspflicht kraft behördlichen Auftrags und ein Missbrauch dieser durch den Angeklagten in Frage.

Der Vorwurf bezieht sich darauf, dass der Angeklagte in seiner amtlichen Funktion Arbeitsverträge für die öffentliche Verwaltung mit mehreren Personen abschloss, die nicht die vorgesehene Qualifikation aufwiesen. Besagte Personen sollten dabei im Umfeld des Oberbürgermeisters eingesetzt werden. Dabei erkannte der Angeklagte eine objektiv nicht angemessene Erfahrungsstufe an.

Durch diese Einschätzungen wird laut der Anklage der Tatbestand von § 266 Absatz 1 Fall 2 StGB aufgrund der hauptamtlichen Stellung des Angeklagten erfüllt.

Das LG Halle hatte hingegen angenommen, dass die sogenannten Haushaltsuntreue nur in Fällen evidenter Pflichtverletzungen in Betracht komme. Diese setze die Gewährung einer sachlich nicht gerechtfertigten und damit unangemessenen Gegenleistung vor. Das LG sah dies aber als nicht mit Sicherheit gegeben an. Es sei kein pflichtwidriges Handeln gegeben

Dies hielt der BGH jedoch nicht für tragfähig. Der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung sei von der Vorinstanz nur unzureichend Rechnung getragen worden. Ein pflichtwidriges Verhalten könne nicht anhand der Argumentation des LG abgelehnt werden.


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