Unwirksamkeit von Testamenten in Pfeildiagramm-Form: OLG Frankfurt bestätigt strenge Formvorschriften

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Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 11. Februar 2013 (Az.: 20 W 542/11) entschieden, dass ein Testament, das überwiegend aus Pfeildiagrammen besteht, die gesetzlichen Formvorschriften nicht erfüllt und daher unwirksam ist.


Hintergrund des Falls


Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser seinen letzten Willen in Form eines Schriftstücks niedergelegt, das hauptsächlich aus Pfeildiagrammen bestand. Nach seinem Tod entstand Streit darüber, ob dieses Dokument als wirksames eigenhändiges Testament gemäß § 2247 BGB anzusehen sei.


Entscheidung des Gerichts


Das OLG Frankfurt stellte klar, dass ein eigenhändiges Testament gemäß § 2247 Abs. 1 BGB eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein muss. Zweck dieser Formvorschrift ist es, die Echtheit der Erklärung sicherzustellen und den wirklichen Willen des Erblassers zur Geltung zu bringen. Die Verwendung von Pfeildiagrammen oder anderen grafischen Elementen erfüllt diese Anforderungen nicht, da sie die Nachprüfung der Echtheit erschweren und den Überlegungs- und Übereilungsschutz des Erblassers nicht gewährleisten.


Rechtliche Bewertung


Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der strengen Formvorschriften für eigenhändige Testamente. Die handschriftliche Abfassung dient nicht nur der Authentizität, sondern auch dem Schutz des Erblassers vor übereilten Entscheidungen. Grafische Darstellungen wie Pfeildiagramme können diese Schutzzwecke nicht erfüllen und führen daher zur Unwirksamkeit des Testaments.


Was bedeutet das für Sie?


Wenn Sie Ihren letzten Willen festhalten möchten, ist es essenziell, die gesetzlichen Formvorschriften einzuhalten. Ein eigenhändiges Testament muss vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Die Verwendung von Zeichnungen oder Diagrammen kann zur Unwirksamkeit führen.


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