Unzulässige Befristung bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit

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Um Arbeitgebern eine flexible Personalplanung zu ermöglichen, haben sie im abgesteckten rechtlichen Rahmen die Möglichkeit Arbeitsverhältnisse zu befristen. Dazu bedarf es eines Befristungsgrundes. Einer dieser Gründe ist die Beschäftigung zur Vertretung eines anderen Mitarbeiters (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG).

Über diesen Fall hatte jetzt das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 11.05.23 Az. 5 Sa 27/23) zu entscheiden.


Der Fall 

Ein Paketzusteller war bei seinem Arbeitgeber mehrfach hintereinander befristet beschäftigt. Zuletzt wurde er befristet für die Vertretung eines Kollegen eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt war allerdings schon klar, dass er länger als die Gesamtzeit der Befristung krank sein würde. Das hatte er dem Arbeitgeber auch vorab mitgeteilt. Er klagte deswegen auf Entfristung. Es habe schließlich von vorneherein festgestanden, dass er die Vertretung gar nicht wahrnehmen könne. Die Befristung sei seiner Meinung nach unwirksam und der Vertrag somit unbefristet.   


Die Entscheidung 

Das Gericht gab der Entfristungsklage statt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht mit Ablauf der letzten vereinbarten Befristung beendet worden. Der Vertrag gilt unbefristet weiter.

Der Zweck einer Vertretung, nämlich für einen anderen einzuspringen, konnte mit dem Vertrag nie erfüllt werden. Bei der Befristung zum Zwecke der Vertretung muss sichergestellt sein, dass die Vertretungskraft wegen dem vorrübergehenden Beschäftigungsbedarf eingestellt wurde. An dieser Kausalität fehlt es, wenn der Arbeitgeber schon weiß, dass der Vertreter während der Befristung nicht wird arbeiten können.


Das Fazit 

Heißt also: eine Befristung, mit dem Sachgrund der Vertretung, ist unwirksam, wenn von Anfang an klar ist, dass der Mitarbeiter für die gesamte Vertragsdauer krankheitsbedingt ausfallen wird.

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