Update 2024: Abmahnung „Spinning“ (Marke) über Greyhills Rechtsanwälte für die Mad Dogg Athletics Inc.:Wir helfen!

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Auch im Jahr 2024 sind weitere Spinning-Abmahnungen im Umlauf. Wir geben Hinweise und Tipps für Betroffene


Erst vor wenigen Tagen (02.02.2024) hat mich wieder eine Anfrage eines betroffenen Unternehmens erreicht, welches eine Abmahnung im Zusammenhang mit dem Begriff „Spinning“ über die Greyhills Rechtsanwälte erhalten hat. Der Vorwurf: es wurde ein Fitnessfahrrad über das Internet (ebay-Kleinanzeigen) angeboten, wobei das Fahrrad in der Artikelüberschrift  mit dem Wort „Spinning“ beworben wurde. Hier ist Vorsicht geboten. Vielen Unternehmen ist offenbar nicht bewusst, dass es sich bei „Spinning“ um keine Sportart im eigentlichen Sinne, also um einen Gattungsbegriff (wie z. B. Fußball) handelt, sondern dass der Begriff „Spinning“ zu Gunsten der Mad Dogg Athletics Inc. aus den USA markenrechtlich geschützt ist.

Teilweise haben wir auch Fälle vertreten, in denen von Fitnessstudios Spinning-Kurse“ angeboten worden sind, ohne eine entsprechende Lizenz bzw. Erlaubnis hierfür zu haben.
 
Dem Empfänger der Abmahnung wird daher in dem Abmahnschreiben der Vorwurf gemacht, die Markenrecht der Mad Dogg Athletics Inc. an der Marke „Spinning“ durch das Anbieten von Waren unter Nennung der Bezeichnung „Spinning“ verletzt zu haben.


1. Was wird in der Abmahnung (Spinning) gefordert?


 Die Greyhills Rechtsanwälte fordern in der Spinning-Abmahnung im Wesentlichen folgendes:


- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

- Zahlung von Abmahnkosten auf Basis eines Streitwerts von 80.000.- € oder auch 125.000.- €, was über 2.000.- € ausmacht.

-Erteilung von Auskunft im Zusammenhang mit der Verwendung der Marke „Spinning


Wichtig:


 Bitte leisten Sie keine Zahlung und unterschreiben Sie nichts, ohne vorherige anwaltliche Prüfung.

2. Ich habe auch eine Abmahnung wegen Spinning erhalten, was nun?


Die Spinning-Abmahnung sollten Sie bitte unbedingt ernst nehmen. Bewahren Sie bitte zunächst Ruhe. Zunächst ist zu prüfen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist. Sofern dies nämlich nicht der Fall ist, könnte die Abmahnung (nach anwaltlicher Prüfung) zurückgewiesen werden.
 
Bei einer berechtigten Abmahnung empfiehlt es sich, eine außergerichtliche Lösung anzustreben, also eine Einigung zu finden und gegebenenfalls eine abgeänderte Unterlassungserklärung abzugeben (bitte nicht die Unterlassungserklärung verwenden, die dem Abmahnschreiben beilag), um ein teures Gerichtsverfahren zu vermeiden. Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich. 

Wir verfügen über 15 Jahre Erfahrung auf dem Gebiet der Verteidigung gegen markenrechtliche Abmahnungen.


3. Soforthilfe bei erhalt einer Spinning-Abmahnungen


- Beigefügte Unterlassungserklärung keinesfalls unterschrieben!
 
- Keinen Kontakt zu den Greyhills Rechtsanwälten aufnehmen!
 
 - Fristen beachten!
 
 - Noch vor Fristablauf zum Rechtsanwalt!


Wenn auch Sie eine Abmahnung der Greyhills Rechtsanwälte für die Mad Dogg Athletics Inc. wegen angeblicher Verletzung der Marke „Spinning“ erhalten haben, wenden Sie sich gerne an uns. Wir helfen Ihnen gerne mit meiner langjährigen Erfahrung weiter.
 
Ich vertrete Sie auf Wunsch gerne bundesweit!


4. Kostenloses Erstgespräch mit der Kanzlei Dr. Newerla vereinbaren


Gerne können Sie uns telefonisch für ein kostenloses Erstgespräch kontaktieren (bitte unter: 0471/483 99 88 - 0). Das Abmahnschreiben können Sie uns vorab per E-Mail (bitte an: info@drnewerla.de ) oder über die Nachrichtenfunktion von anwalt.de zusenden. Hiermit erleichtern Sie uns die Einarbeitung in Ihren Fall.

Fragen Sie auch gerne nach unseren günstigen Festpreisen für die Abmahnungsverteidigung.

Foto(s): @Tim Müller-Zitzke

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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