Update Verwirkung und abgesagter BGH-Termin

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Für den 23.6.2015 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in der Sache mit dem Az. XI ZR 154/14 einen Gerichtstermin anberaumt, um die Frage der Verwirkung des „Widerrufsjokers“ zu klären (siehe Rechtstipp vom 19.06.2015). Der Verbraucher nahm die Revision, mit der er die Klageabweisung durch das OLG Hamburg überprüfen lassen wollte, zurück; der BGH konnte keine Entscheidung treffen und musste den Termin absagen. Schon in meinem Rechtstipp vom 19.06.2015 habe ich die Überlegung angestellt, dass die Revision von dem Verbraucher möglicherweise nicht zurückgenommen wurde, weil die Erfolgsaussichten so gering gewesen wären und er Kosten sparen wollte. Tatsächlich verdichten sich die Hinweise darauf, dass das Gegenteil der Fall war. So bitten die Prozessbeteiligten, auf der Gegenseite war dies dem Vernehmen nach die DG Hyp, auf Nachfrage um Verständnis dafür, dass man sich zu dem Verfahren und den Gründen der Rücknahme nicht mehr äußern wolle.

Hätte es sich tatsächlich so verhalten, dass der Verbraucher wegen geringer Chancen zurücknehmen musste, hätte die DG Hyp aber keinerlei Grund, eine Stellungnahme zu verweigern. Im Gegenteil würde sie die Nachricht über alle Kanäle ausbreiten, um laufende Verfahren für sich positiv zu beeinflussen. Die Zurückhaltung der Beteiligten spricht letztlich für eine Verschwiegenheitsvereinbarung und dafür, dass die DG Hyp größere Angst vor dem Ausgang des Verfahrens haben musste als der Verbraucher und im letzten Augenblick mit einem verlockenden Angebot an die Gegenseite die Notbremse zog. Verbraucher, die ihren Widerruf durchsetzen wollen, müssen sich von dem Ausgang des Verfahrens also nicht einschüchtern lassen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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