Urheberrecht: Abmahnung der Nostalgie-Art Merchandising GmbH

  • 3 Minuten Lesezeit

Uns liegt eine Abmahnung der Nostalgie-Art Merchandising GmbH aus Berlin vor, mit welcher diese sich gegen den Verkauf dreier Blechschilder unter eBay.de wendet. Die Motive dieser Schilder seien durch die Mitarbeiter der GmbH gestaltet worden und urheberrechtlich geschützt. Zudem handele es sich bei den abgemahnten Produkten nachweislich nicht um solche der Nostalgie-Art Merchandising GmbH, so dass es sich hier um eine Urheberrechtsverletzung handele.

Urheberrecht im Arbeitsverhältnis (Anriss)

Die GmbH behauptete vorliegend die Inhaberschaft der Exklusivrechte an den streitgegenständlichen Motiven und berief sich dabei sowohl auf entsprechende Regelungen innerhalb des Arbeitsvertrages mit den Mitarbeitern ihrer Design-Abteilung sowie auf eine gesetzliche Übertragung der Nutzungsrechte auf sie. Bei der gesetzlichen Übertragung hatte die Nostalgie-Art Merchandising GmbH wohl den § 43 UrhG im Blick, welcher im Auszug lautet:

„Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.“

Die Vorschrift ist in der Praxis nicht immer einfach zu handhaben. Oft stellt sich bereits die Frage, ob es sich vorliegend wirklich um einen Arbeitnehmer oder doch um einen Selbständigen handelt, eine an sich arbeitsrechtliche Fragestellung. Darüber hinaus ist auch nicht endgültig geregelt bzw. noch streitig, was mit Werken geschieht, die nicht „in Erfüllung“ des Arbeitsvertrages geschaffen wurden (sog. „freie Werke“, hier wird u.a. eine „Anbietungspflicht“ des Arbeitsnehmers diskutiert).  

Angesichts einer für die Schöpfung solcher Schilder-Motive eigens eingerichteten Design-Abteilung, dürfte es sich hier auf einen ersten Blick allerdings um sog. Pflichtwerke handeln, die dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer in Erfüllung seiner Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag Werke zu erstellen hat. Bei Pflichtwerken „gehört“ das Arbeitsergebnis kraft Schuldverhältnisses dem Arbeitgeber (ausschließliches Nutzungsrecht).

Da vorliegend zusätzlich auf vertragliche Lizenzregelungen im Arbeitsvertrag Bezug genommen wurde, spielten die Überlegungen zu gesetzlichen Übertragungsregelungen allerdings hier nur eine zweitrangige Rolle.

Schöpfungshöhe der Motive

Im Gegensatz zu Lichtbildern muss bei den designten Motiven die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche ausreichende künstlerisch-schöpferische Leistung vorliegen. Ob solche Motive die sog. „Schöpfungshöhe“ erreichen, ist immer Tatfrage, daher verbieten sich hier allgemeine Aussagen.

Verletzungshandlung?

Der Vorwurf der Nostalgie-Art Merchandising GmbH lautete dahingehend, dass Schilder unter www.ebay.de verkauft worden sein sollten, die zwar die Motive der Rechteinhaberin trugen, von dieser aber nicht in Umlauf gebracht worden waren. Dies will die GmbH anhand versteckter Hinweise herausgefunden haben, die sie allerdings nicht herauszugeben bereit war.

Sofern es sich nicht um Schilder gehandelt hat, die von der Rechteinhaberin in Umlauf gebracht oder entsprechend lizenziert worden waren, würde es sich um eine Verletzungshandlung handeln. Dies gilt auch dann, wenn dem Betreffenden nicht erkenntlich war, dass es sich um Plagiat gehandelt hat. Dies gilt zumindest für den Unterlassungsanspruch und Freistellungsanspruch bzgl. der Rechtsanwaltskosten, da es sich hierbei um verschuldensunabhängige Ansprüche handelt. Für weitergehenden Schadenersatz braucht es dagegen Verschulden. Hier genügt allerdings einfache Fahrlässigkeit, die Gerichte sind zudem sehr streng, so dass ein einfacher Hinweis, man habe ja nicht wissen können, dass es sich um ein Plagiat gehandelt habe, meist unzureichend ist.

Forderungen

Wie üblich in solchen Fällen, verlangt die Nostalgie-Art Merchandising GmbH die Angabe einer Unterlassungserklärung und Auskunft bzgl. der Lieferanten (Quelle) sowie Anschriften sämtlicher gewerblicher Abnehmer. Die letzte Forderung dient der Weiterverfolgung der tatsächlichen oder angeblichen Rechtsverletzung die Vermarktungskette hinauf und hinab. Gleichzeitig kann der Auskunftsanspruch, der auch die Rechnungslegung beinhaltet, dazu dienen, einen Schadenersatz zu berechnen, der nachfolgend geltend gemacht werden kann.

Fachkundige kostenlose Ersteinschätzung im Urheberrecht: Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven PartG

Die Rechtsanwälte Dr. Wallscheid & Drouven sind eine Fachkanzlei für Urheberrecht und Medienrecht sowie gewerblichen Rechtsschutz (bspw. Markenrecht und Wettbewerbsrecht). Wir haben seit vielen Jahren bundesweit tausende Mandanten in Bezug auf urheberrechtliche Abmahnungen und Fragestellungen beraten und vertreten.

Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht verfüge ich über die erforderlichen vertieften Kenntnisse in diesen Gebieten und biete eine erste kostenlose telefonische Ersteinschätzung bzgl. der Reaktionsmöglichkeiten auf eine urheberrechtliche Abmahnung oder anderen urheberrechtlichen Fragestellungen. Wenn Sie diese Möglichkeit nutzen möchten, können Sie mir einfach Ihr Anliegen, ggf. mit Schriftverkehr, via E-Mail übersenden oder uns direkt unter der unter www.anwalt.de angegebenen Rufnummer erreichen.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Timm Drouven

Beiträge zum Thema