Urheberrecht: Unterlassungsklage - Teil 1

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Vor allem die nach wie vor zunehmende Digitalisierung von Werken und deren Verbreitung im Internet hat dazu geführt, dass in der anwaltlichen Beratungspraxis mehr und mehr Fälle aus dem Bereich des Urheberrechts auftreten. Der ständige Zugang zu (urheberrechtlich geschützten) Bildern, Texten oder Filmen bringt nahezu zwangsläufig häufigere Rechtsverletzungen mit sich. Schnell ist ein Werk, zum Beispiel ein Bild, mit einer Suchmaschine gefunden, auf dem eigenen Rechner abgespeichert und dann auf der eigenen Internetseite veröffentlicht. Vielen Internetnutzern ist aber nicht bewusst, dass aus diesem vermeintlich harmlosen Vorgang umfangreiche Ansprüche folgen können.

Dem Gesetz nach stehen demjenigen, der ein Werk schafft, verschiedene Rechte zu, die im Urheberrechtsgesetz geregelt sind. Zu diesen Rechten gehören zum Beispiel die Rechte, das Werk zu vervielfältigen, das Werk zu verbreiten oder das Werk öffentlich zugänglich zu machen. Diese Rechte stehen grundsätzlich nur dem Urheber oder solchen Personen, denen der Urheber eine entsprechende Erlaubnis eingeräumt hat, zu. Wird ohne entsprechende Erlaubnis in die genannten Rechte eingegriffen, so liegt eine Rechtsverletzung vor, gegen die der Urheber sich wehren kann.

Die Ansprüche, die der Urheber hier geltend machen kann, sind aber nicht nur auf Schadenersatz gerichtet, sondern vor allem sieht das Gesetz vor, dass weitere Rechtsverletzungen unterbunden werden sollen. Zu diesem Zweck steht in § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG ein Anspruch auf Beseitigung und – im Falle der Wiederholungsgefahr – Unterlassung zur Verfügung.

Dieser Anspruch bildet oft den Hauptbestandteil urheberrechtlicher Streitigkeiten, weil die Ausübung der Urheberrechte allein durch den Urheber nicht nur dessen ideellen, sondern auch seinen wirtschaftlichen Interessen dient. Mit anderen Worten: wer ein Bild macht, einen Text schreibt, Musik komponiert oder einen Film erstellt, der soll auch einen wirtschaftlichen Nutzen daraus ziehen können. Insbesondere, wenn damit der Lebensunterhalt verdient werden soll, zeigt sich die Bedeutung dieses Unterlassungsanspruchs.

Zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wird regelmäßig eine so genannte Abmahnung ausgesprochen. Eine solche Abmahnung dient dazu, den vermeintlichen Rechtsverletzer auf die Rechtsverletzung hinzuweisen und ihm eine Möglichkeit zu bieten, diese ohne ein gerichtliches Verfahren abzustellen. Im Regelfall werden damit auch erhebliche Kosten eingespart. Wenn die vorgeworfene Rechtsverletzung tatsächlich begangen wurde, dann reicht es zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches aber nicht aus, diese einfach einzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, dass eine Unterlassungserklärung abgegeben wird. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass allein die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr beseitigt.

Aus diesem Grund werden mit einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung neben Ansprüchen auf Schadenersatz oder Auskunft immer auf Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Diese stehen absolut im Vordergrund und müssen in jedem Fall beachtet werden. Anders als dies von rechtsunkundigen Personen oft behauptet wird, ist eine Abmahnung vor diesem Hintergrund auch nicht einfach auf Abzocke gerichtet, sondern muss durchaus als ernst zu nehmendes Problem angesehen werden.

Dieser Beitrag wird fortgesetzt.



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