Urheberrecht: Unterlassungsklage - Teil 2

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Dieser Beitrag setzt den Artikel "Urheberrecht: Unterlassungsklage - Teil 1" fort.

Nach Erhalt einer Abmahnung ist es wichtig, zunächst zu verstehen, dass es in allererster Linie um die Unterlassung, und erst in einem zweiten Schritt um mögliche Zahlungsansprüche geht. Je nachdem, ob die behauptete Rechtsverletzung vorliegt und die geltend gemachten Ansprüche bestehen oder nicht, muss daher die Reaktion auf die Abmahnung entsprechend angepasst werden. Sofern die mit der Abmahnung geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, sollte die Abmahnung zurückgewiesen werden. Wenn hingegen die Abmahnung berechtigt ist und der Unterlassungsanspruch besteht, dann muss eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Das bedeutet nicht, dass hierbei auf eine vorformulierte Unterlassungserklärung, wie sie eine Abmahnung oft beigefügt ist, zurückgegriffen werden muss. Tatsächlich sollte eine Unterlassungserklärung immer selbst verfasst bzw. die originale Erklärung abgeändert werden, da die Wirkungen eine Unterlassungserklärung grundsätzlich lebenslang greifen und der Unterlassungsanspruch daher nur so weit wie wirklich notwendig erfüllt werden sollte.

Die Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung ist auch unabhängig von der Zahlungsforderung. Es ist durchaus möglich, eine Unterlassungserklärung abzugeben, ohne dabei eine Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung einzuräumen. Soweit es dann noch um Zahlungsansprüche geht, kann um diese gesondert gestritten werden. Das ist schon aus Kostensicht sinnvoll, weil gerichtliche Verfahren, die allein auf Zahlung gerichtet sind, viel weniger kosten als Unterlassungsverfahren.

Wenn hingegen Unterlassungsansprüche vor Gericht landen, so lösen diese Verfahren im Regelfall extrem hohe Gerichts- und Anwaltskosten aus. Das liegt daran, weil der Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs in den allermeisten Fällen mehrere tausend Euro beträgt, dementsprechend auch die gesetzlich geregelten Gebühren bei Gericht bzw. Anwaltskosten ansteigen.

Beispiel:

In einem gerichtlichen Verfahren wird der Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil er ein mit der Bildersuche von Google gefundenes Foto auf seiner nicht ausschließlich privat genutzten Internetseite veröffentlicht hat. Den Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs hat der Kläger mit 10.000,- Euro angegeben. Würde der Beklagte in diesem Verfahren vollumfänglich verlieren, so müsste er auch die vollen Verfahrenskosten tragen. Bei dem beispielhaft gewählten Gegenstandswert würden sich diese auf einem Betrag in Höhe von 4.090,70 Euro belaufen.

Es ist wichtig zu verstehen, dass es sich bei obigem Beispiel allein um die anfallenden Verfahrenskosten handelt. Verliert der Beklagte vor Gericht, so ist die Angelegenheit damit also noch nicht zwangsläufig abgeschlossen: Es können weitere Kosten folgen, wenn zum Beispiel Schadenersatzansprüche zusätzlich geltend gemacht werden. Selbst auf den ersten Blick einfache Angelegenheiten können daher schnell ungeahnt hohe Kosten auslösen.

Die Bedeutung des Unterlassungsanspruchs zeigt sich überdies auch in dem gestellten Antrag, der einer Unterlassungsklage zu Grunde liegt:

„Der Beklagte wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten, das Lichtbildwerk …, wie in der Anlage … abgebildet, ohne Zustimmung des Klägers zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen und/ oder Vervielfältigungen dieses Lichtbildwerks ohne Zustimmung des Klägers öffentlich zugänglich zu machen und/ oder machen zu lassen, (…)“

Aus diesem Fall sollten Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen keinesfalls als Abzocke abgetan werden, sondern rechtzeitig und insbesondere vor Erhebung einer Unterlassungsklage reagiert werden. Dazu ist der Erfahrung nach die Beratung bzw. Vertretung durch einen Rechtsanwalt mit Kenntnissen des Urheberrechts unverzichtbar.

Sollte eine Angelegenheit hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs bereits ins gerichtliche Stadium gelangt sein, so lassen sich trotzdem oft noch Lösungen finden und es kann zumeist Schadensbegrenzung betrieben werden.

 



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