Filmstreaming: Erlaubt oder Urheberrechtsverletzung?
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Spätestens seit der strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung der Betreiber des Streaming-Portals kino-to 2011 fragen sich viele Filmfans, ob das Anschauen von Filmen auf Streaming-Portalen legal ist oder ob man hierdurch – wie beim illegalen Filesharing – eine Urheberrechtsverletzung begeht.
Unberechtigte Redtube Abmahnungen durch Kanzlei U + C
Die Debatte, ob Streaming eine Urheberrechtsverletzung darstellt, kochte 2013 erneut hoch, als die Kanzlei U+C tausende Abmahnungen an Internetanschlussinhaber wegen des Anschauens von Pornofilmen auf der Streaming-Plattform Redtube im Namen der The Archive AG versendete. In den Abmahnungen wurde behauptet, die auf der Redtube-Plattform im Wege des Streamings anschaubaren Pornofilme seien ohne Zustimmung der Rechteinhaberin (The Archive AG) ins Internet gestellt worden und Streaming verletze das dem Rechteinhaber zustehende urheberrechtliche Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG.
Keine dauerhafte Speicherung der Filmdatei beim Streaming
Anders als z. B. beim Filesharing wird beim Streaming die jeweilige Filmdatei nicht dauerhaft auf einem Rechner gespeichert. Die Filme werden also – wie im Fernsehen – nur angeschaut. Das Urheberrecht verbietet jedoch nur das Vervielfältigen, Veröffentlichen, Zurverfügungstellen und Weitersenden von urheberrechtlich geschützten Werken (z. B. Filmen), nicht dagegen den bloßen Werkgenuss, also z. B. das bloße Anschauen von Filmen, ob nun im Fernsehen oder im Internet. So hat z. B. auch das Landgericht Köln 2014 vier Beschwerden von Anschlussinhabern stattgegeben, die wegen des (angeblichen) Anschauens von Pornofilmen auf der Streaming-Plattform Redtube von der Kanzlei U + C abgemahnt worden waren, stattgegeben und dies damit begründet, dass ein bloßes Streaming einer Video-Datei bzw. deren Ansehen mittels eines Streams im Gegensatz zum Download grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine nur dem Urheber erlaubte Vervielfältigung gemäß § 16 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) darstellt.
Streaming nur ausnahmsweise Urheberrechtsverletzung
Ein Urheberrechtsverstoß könnte jedoch auch durch Streaming vorliegen, wenn für den Nutzer erkennbar ist, dass die auf dem Streaming-Portal abrufbaren Filme dort rechtswidrig, d. h. ohne Zustimmung der Rechteinhaber eingestellt wurden. In der Regel ist es jedoch für Nutzer nicht erkennbar, ob Filme auf Streaming-Portalen mit oder ohne Zustimmung des Rechteinhabers eingestellt wurden. Ist jedoch allgemein bekannt, dass ein Streaming-Portal offensichtlich illegal arbeitet (dies dürfte z. B. bei dem kino.to-Nachfolger kinox.to der Fall sein), könnte eine Urheberrechtsverletzung durch Streaming bejaht werden. Abmahnungen solcher Art oder gar Klageverfahren sind diesseits jedoch noch nicht bekannt.
Grundsätzlich ist Streaming also erlaubt
Ebenso wie das Anschauen von Filmen im Fernsehen, ist das Anschauen von Filmen auf Streamingplattformen erlaubt und stellt keine Urheberrechtsverletzung, insbesondere liegt keine illegale Vervielfältigung nach § 16 UrhG vor. Etwas anders könnte nur gelten, wenn offenkundig ist, dass der Film rechtswidrig auf dem Streaming-Portal eingestellt wurde bzw. das Streaming-Portal offensichtlich rechtswidrig arbeitet. Dies dürfte aber nur selten der Fall sein.
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