Urlaub in Corona - Zeiten

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Manche wollen ihren Urlaub verschieben und erst später Urlaub in Anspruch nehmen, wenn die Reisemöglichkeiten wieder ungehindert bestehen. Gerade im vergangenen Jahr war die Urlaubsplanung schwierig und man wusste nicht genau wohin darf man reisen oder muss man zuhause bleiben.

Muss man den Urlaub im Kalenderjahr nehmen?

Grundsätzlich JA. Der Urlaub dient der Erholung in dem jeweils betreffenden Kalenderjahr und sollte daher auch in Anspruch genommen werden. Die fehlende Reisemöglichkeit führt hier zu keiner anderen Bewertung. Mehr noch, der Urlaub verfällt am Ende des Jahres, wenn dieser nicht genommen wird, zumindest dann, wenn arbeitgeberseitig auf diesen Verfall auch hingewiesen worden ist und keine anderen Übertragungsgründe wie Krankheit bestehen.

Kann der Urlaub wegen der Pandemie in ein anderes Jahr übertagen werden?

In der Ausnahme, wie bei Krankheit, soll der Urlaub nicht verfallen und ist so auf das kommende Jahr übertragbar. Ein weiterer Grund können dringende betriebliche Erfordernisse sein, wenn beispielsweise der Betrieb die Arbeitskraft eben dringend benötigt und arbeitgeberseitig der Urlaubsantrag aus diesen Gründen zurückgewiesen wird.

Die zurückliegende fehelende Reisemöglichkeit und die ggf. nicht mögliche Umsetzung persönlicher Urlaubsziele stellen für sich genommen keinen Übertragungsgrund dar.

Ein Anspruch auf Übertragung allein aus Gründen eingeschränkter oder fehlender Reisemöglichkeiten infolge der Pandemie besteht damit nicht.

Geld statt Urlaub – ist das möglich?

Die Frage, die sich daran anschließt ist, wenn man den Urlaub schon nicht genießen kann, dann lässt man diesen eben ausbezahlen und kann später einen umso schöneren Urlaub mit größeren finanziellen Möglichkeiten verbringen. Geht das?

NEIN! Urlaub dient der Erholung und ist als tatsächlicher Anspruch in freien Tagen zu gewähren. Eine Auszahlung des Urlaubes statt Urlaub in Zeit zu gewähren ist grundsätzlich unwirksam. Jede andere Vereinbarung oder Handhabung ist jedenfalls den gesetzlichen Mindesturlaub betreffend unwirksam. Urlaubsregelungen sind insoweit unabdingbar.

Verringert sich der Urlaub durch Kurzarbeit?

Bei der Kurzarbeit NULL findet keinerlei Arbeitstätigkeit statt. Daher wird zum Teil vertreten, dass damit auch kein Urlaubsanspruch entsteht. Dieser Ansicht folgte zumindest das Landesarbeitsgericht Düsseldorf – 6 Sa 824/20.


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