Urlaub 2020 – Steht mein Gehalt nach Urlaubsrückkehr auf dem Spiel?

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Die Behörden und das Robert-Koch-Institut haben ausgerechnet zum Höhepunkt der diesjährigen Reisesaison die Liste an Risikogebieten erneut ausgeweitet. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wollen sich hiervon ihren Urlaub jedoch häufig nicht nehmen lassen. Denn auch in diesem Jahr ist die Reiselust bei Vielen groß. Doch was gilt es in arbeitsrechtlicher Hinsicht zu beachten? Muss ich bei Urlaubsrückkehr mit einer Quarantäne rechnen? Habe ich während der Quarantäne einen Anspruch auf Gehalt oder Entgeltfortzahlung? Diesen und anderen Fragen haben wir den aktuellen Rechtstipp gewidmet!

 

1. Muss ich meinem Chef sagen, wohin ich reise?

Grundsätzlich darf Ihr Arbeitgeber nicht von Ihnen verlangen, ihn über Ihre Urlaubspläne aufzuklären. Denn Aspekte wie die Reisedauer oder das Urlaubsziel sind Privatangelegenheiten der Beschäftigten und gehen Ihren Chef grundsätzlich nichts an.

In der aktuellen Ausnahmesituation gilt aber etwas anderes: Da Ihr Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, die Ansteckungsgefahr im Betrieb so gering wie möglich zu halten, hat er nunmehr ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, wo Sie Ihren Urlaub verbringen. Dahingehende Fragen sind also unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes der Kolleginnen und Kollegen momentan ausnahmsweise zulässig. 

Übrigens: Eine Reise ins Risikogebiet kann Ihr Arbeitgeber allerdings nicht verbieten!

 

2. Werde ich während der Quarantäne nach der Urlaubsrückkehr bezahlt?

Wer in offiziell deklarierte Risikogebiete reisen möchte, muss entweder bereits am Zielort oder spätestens bei der Rückreise nach Deutschland einen Corona-Test durchführen lassen. So sieht es die Testpflichtverordnung des Bundesgesundheitsministeriums vor. Fällt der Test nicht negativ aus, haben sich die Urlaubsrückkehrer nach Maßgabe der Einreiseverordnungen der Bundesländer in eine zweiwöchige Quarantäne zu begeben.

Können Arbeitnehmer während dieser Quarantäne nicht arbeiten – etwa weil die betriebliche Infrastruktur oder Ihr Jobprofil die Heimarbeit nicht zulässt – erhalten Sie diesen Zeitraum grundsätzlich keine Vergütung vom Arbeitgeber. Wer also aus privatem Vergnügen in ein Risikogebiet gereist ist, bekommt in aller Regel ohne Arbeit auch keinen Lohn. Um diese negativen Folgen zu vermeiden, könnten Arbeitnehmer etwa – falls das kurzfristig möglich ist – Erholungsurlaub für die Dauer der Quarantäne nehmen. Denn ein Anspruch auf bezahlte Freistellung oder Sonderurlaub besteht in diesen Fällen prinzipiell nicht.  

  

3. Corona im Gepäck – Krankheit nach Urlaubsrückkehr

Wer nach einer Reise in ein Risikogebiet an Corona erkrankt, ist arbeitsunfähig. Dementsprechend ist grundsätzlich der Weg zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall eröffnet. Zu beachten allerdings ist insoweit, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung dem Grunde nach nur besteht, wenn die Erkrankung nicht verschuldet ist. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang vom „Verschulden gegen sich selbst“. Gemeint sind damit Fallkonstellationen, in denen der Beschäftigte diejenigen Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigener Schäden anzuwenden pflegt. 

Wenn also das Robert-Koch-Institut ein Reiseland zum Risikogebiet erklärt hat und der Arbeitnehmer dennoch dort hingereist ist, liegt ein solcher Sorgfaltspflichtverstoß nahe!

Ein weiteres Augenmerk sollten Arbeitnehmer auf Reisebeschränkungen legen, soweit diese bei Reiseantritt absehbar sind. Sitzen Beschäftigte im Ausland fest und können deswegen ihre Arbeit nicht wie geplant wieder aufnehmen, verlieren sie nämlich ebenfalls ihren Vergütungsanspruch. Auch auf ein Verschulden kommt es dann nicht an. Denn das "Wegerisiko" trägt – wie auch sonst –grundsätzlich der Arbeitnehmer selbst.

 

4. Was kann ich tun, um mein Gehalt während der Quarantäne abzusichern?

Sobald sich herauskristallisiert, dass nach dem Auslandsaufenthalt eine häusliche Quarantäne notwendig wird, sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmliche Lösungen wie zum Beispiel Homeoffice oder mobiles Arbeiten anstreben. Denkbar ist etwa, bereits am letzten Arbeitstag vor Urlaubsantritt die technischen Mittel für die Arbeit im Home-Office mit nach Hause zu nehmen.

Arbeitgebern sei an Herz gelegt, möglichst transparent mit dem Umfang und den Ausschlussmöglichkeiten des Vergütungsanspruchs ihrer Beschäftigten umzugehen. So lassen sich nicht nur mögliche Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht vermeiden. Vielleicht lässt sich der ein oder andere Arbeitnehmer noch von einer Reise ins Risikogebiet umstimmen.

Bei Fragen zum Thema Arbeitsrecht nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf!


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