Urlaub und Abfindung: Was passiert mit Resturlaub?

  • 2 Minuten Lesezeit

Wird ein Arbeitsverhältnis gekündigt, kann es durchaus vorkommen, dass der Arbeitnehmer noch offene Urlaubsansprüche hat. Kann der Angestellte diese Urlaubstage nicht mehr nehmen, weil die Kündigungsfrist zu kurz ist oder eine Freistellung vereinbart wurde, muss der Urlaub ausgezahlt werden – in der Regel auch dann, wenn eine Abfindung ausgehandelt wurde. Andere Vereinbarungen sind aber durchaus möglich.

Dass Urlaubstage nicht einfach verfallen dürfen, regelt § 7 IV Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Zur darin beschriebenen Urlaubsabgeltung steht: Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“ Abgelten bedeutet hier auszahlen. Doch was ist, wenn man nach einer Kündigung eine Abfindung erhält? Ist der Resturlaub dann mit der Abfindung abgegolten? Das ist möglich! Der Arbeitnehmer tritt damit seinen Urlaubsanspruch für die Abfindung ab.

Abfindungshöhe sollte Resturlab berücksichtigen

Angestellte sollten dabei aber einiges beachten und sich bestenfalls mit einem Anwalt für Arbeitsrecht absprechen. Denn: Soll mit der Abfindung gleichzeitig der Urlaub abgegolten werden, muss die Summe etwas höher ausfallen. Arbeitgeber unterbreiten gern Angebote, die auf den ersten Blick lukrativ erscheinen, doch ist die Entschädigungssumme für den Jobverlust inklusive Urlaubsabgeltung zu niedrig angesetzt.

Übrigens: Wenn ein eingereichter Urlaub bereits genehmigt wurde, darf dieser Urlaub nach Erhalt einer Kündigung nicht verweigert werden. Die einzige Ausnahme: Der Arbeitnehmer muss bis Eintritt der Kündigung einen neuen Mitarbeiter einarbeiten. Dann darf die Genehmigung des Urlaubs zurückgezogen werden – und der Resturlaub muss ausgezahlt werden.

Überstunden und Abfindung: Werden Überstunden ausgezahlt?

Nicht ganz so eindeutig verhält es sich bei Überstunden. Hat ein Arbeitnehmer Überstunden angesammelt und kann sie nicht mehr abbummeln, gibt es keine gesetzliche Pflicht, diese Stunden auszubezahlen. Im besten Fall hilft ein Blick in den Arbeits- oder Tarifvertrag beziehungsweise in die Betriebsvereinbarung. Ist dort keine Regelung zu finden, sollten Angestellte die Überstunden in der Berechnung der Abfindung berücksichtigen lassen. Auch dann sollte die Abfindung über der sogenannten Regelabfindung liegen, die sich per Faustformel berechnen lässt.

Arbeitnehmer sind besonders gut beraten, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu beauftragen, die Abfindung nach Kündigung zu prüfen und gegebenenfalls nachzuverhandeln. Die Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN berät und vertritt Angestellte, die eine Kündigung erhalten haben. Wir prüfen Kündigungsschreiben auf Fehler, verhandeln Abfindungen und formulieren Aufhebungsverträge – um so die Rechte der Arbeitnehmer durchzusetzen. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung!

Foto(s): @pixabay/vait_mcright

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Johannes von Rüden

Beiträge zum Thema