Urlaub während der Kurzarbeit: Die wichtigsten Fragen

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

„Der Urlaub ist eine heilige Kuh.“ Ganz so formuliert es der Europäische Gerichtshof nicht, aber er macht klar, dass ein einmal gewährter Urlaub so gut wie nie angetastet werden darf. Gilt während der Kurzarbeit etwas anderes? Darf ein Arbeitgeber aufgrund der Kurzarbeit beispielsweise Urlaub anordnen oder zurücknehmen? Diese und andere Fragen zum Thema Urlaub und Kurzarbeit beantwortet der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

1. Muss der Urlaub im Fall von Kurzarbeit genommen werden?

Die Bundesagentur für Arbeit verlangt normalerweise von den Arbeitgebern, dass ihre Arbeitnehmer den Urlaub erst einmal nehmen. Das setzt allerdings voraus, dass es noch Resturlaub gibt, den die Arbeitnehmer noch nicht beantragt und gewährt bekommen haben.

Hat der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub bereits beantragt und hat der Arbeitgeber diesen Urlaub bereits gewährt, darf daran nicht gerüttelt werden. Eine abgeschlossene Urlaubsplanung ist für den Arbeitgeber so gut wie unantastbar. Hat man beispielsweise für den Herbst 2020 drei Wochen Urlaub bewilligt bekommen, darf man nicht verpflichtet werden, seine Urlaubspläne zu ändern und den Urlaub wegen der Kurzarbeit vorzuverlegen.

Aber auch der Arbeitnehmer kann von seinem Urlaub nicht eigenmächtig zurücktreten. Hatte sich jemand beispielsweise zu Ostern zwei Wochen Urlaub genommen, musste er diesen antreten, selbst wenn der Urlaub aufgrund der Corona-Krise vielleicht nicht den erhofften Erholungswert versprach.

Normalerweise gilt deshalb: Nur der Urlaub, der noch verfügbar ist, müsste vor der Kurzarbeit (eigentlich) genommen werden.

2. Gilt das auch jetzt, während der Corona-Krise?

Zur Zeit besteht die Bundesagentur für Arbeit allerdings nicht auf dieser Herangehensweise! Aktuell müssen die Arbeitgeber für die Kurzarbeit nicht nachweisen, dass die Arbeitnehmer ihren Urlaub aufgebraucht haben – jedenfalls ist das vorerst Stand der Dinge.

Das heißt: Trotz Corona-Krise und Kurzarbeit behalten die Arbeitnehmer regelmäßig ihren Urlaubsanspruch. Aber: Sie könnten trotz der lockeren Handhabung durch die Bundesagentur dazu verpflichtet sein, den Resturlaub im Zusammenhang mit der Kurzarbeit zu nehmen, falls ihr Arbeitgeber sie dazu auffordert – und falls sie einer entsprechenden Kurzarbeiterreglung zugestimmt haben. Hier kommt es regelmäßig darauf an, was dazu in der Kurzarbeiterreglung steht. Falls der Arbeitnehmer nicht in Kurzarbeit gehen muss, wäre eine Anordnung des Arbeitgebers, jetzt Resturlaub zu nehmen, wohl nicht rechtens.

3. Bekommt man das volle Arbeitsentgelt während eines Urlaubs in der Kurzarbeit?

Ja. Wer während der Kurzarbeit seinen Urlaub nimmt, bekommt das volle Gehalt.

4. Darf der Arbeitgeber Urlaub wegen der Kurzarbeit zurücknehmen?

Nein. Während der Kurzarbeit gilt dasselbe, was sonst auch gilt: Dass der Arbeitgeber zum gewährten Urlaub stehen muss.

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