Urlaubsabgeltung bei längerer Krankheit - Änderung der Rechtsprechung zu Gunsten der Arbeitnehmer

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Jedem Arbeitnehmer steht ein Jahresurlaub zu, der grundsätzlich im jeweils laufenden Jahr genommen werden muss, maximal aber bis zum 31.03. des Folgejahres übertragen werden kann. Danach ist der Urlaub verfallen.

Das Bundesarbeitsgericht hat das bisher so ausgelegt, dass auch eine Bezahlung des Urlaubs in Geld nicht in Betracht kommt, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums (31.03.) nicht erfüllt werden kann. Diese Rechtsprechung hat das Gericht bereits im Jahr 2009 aufgrund europarechtlicher Vorgaben aufgegeben.

Die Klägerin war von August 2005 bis 31. Januar 2007 als Erzieherin für den Arbeitgeber tätig. Sie erlitt im Juni 2006 einen Schlaganfall und war vom 2. Juni 2006 über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zumindest bis August 2007 durchgehend arbeitsunfähig. Die Klägerin verlangte mit ihrer Klage unter anderem Abgeltung der gesetzlichen Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 und 2006.

Das Bundesarbeitsgericht hat dieser Forderung stattgegeben. Der Urlaub muss nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Januar 2007 ausbezahlt werden, auch wenn der Arbeitnehmer das gesamte Jahr 2006 erkrankt war.

t | klose

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