Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers: Die Fristen sind einzuhalten, sonst ist der Anspruch weg!

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Urlaubsabgeltungsanspruch und die Anwendung tariflicher Ausschlussfristen (LAG Berlin-Brandenburg 7.10.2010, 2 Sa 1464/10)

Ist ein Arbeitnehmer (AN) lange erkrankt und scheidet dann erst aus dem Arbeitsverhältnis aus bekommt er seine Urlaubsansprüche als Abgeltungsanspruch ausbezahlt.

Im konkreten Fall war der Kläger (AN) seit dem 10.8.2006 arbeitsunfähig krank. Er schied zum 30.6.2008 aus. Eine tarifliche Ausschlussfrist war vorgesehen von 6 Monaten nach Fälligkeit. Am 15.6.2009 machte er schriftlich seinen Urlaubsabgeltungsanspruch für die Jahre 2006, 2007 und 2008 erstmals geltend. Die Rechtsprechung des EuGH vom 20.1.2009 hinsichtlich des Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub aufgrund Krankheit ist relativ neu.

Im vorliegenden Fall hat der AN nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit seinen Anspruch schriftlich geltend gemacht sondern erst fast ein ganzes Jahr später. Das Landesarbeitsgericht entschied - wie alle bisher bekannten 3 Landesarbeitsgerichte - dass der Urlaubsabgeltungsanspruch sich nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in einen Entgeltanspruch umwandelt und deshalb die tariflichen Ausschlussfristen einzuhalten sind. Der Kläger unterlag. Allerdings sind gegen diese 3 Landesarbeitsgerichtsentscheidungen Revisionen beim Bundesarbeitsgericht anhängig. Wie das BAG entscheidet bleibt abzuwarten.

Jetzt erst einmal können Arbeitgeber (AG) durchatmen, wenn tariflicher Ausschlussfristen vorhanden sind. Inwieweit auch arbeitsvertragliche Ausschlussfristen anwendbar sind bleibt ebenfalls abzuwarten. Die Chancen stehen im Moment für Arbeitgeber nicht schlecht. Vorausgesetzt, der Arbeitsvertrag wurde richtig gestaltet!

Arbeitnehmer sollten daher dringend überprüfen, ob auf ihr Arbeitsverhältnis Ausschlussfristen anwendbar sind. Ausschlussfristen befinden sich in Arbeitsverträgen (dort nur gültig wenn die Ausschlussfrist mindestens drei Monate beträgt) oder in Tarifverträgen (dort können die Ausschlussfristen auch nur einen Monat betragen). Die Fristen sind in jedem Falle einzuhalten.


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