Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit

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Während der Corona-Pandemie sind viele Unternehmen gezwungen, Kurzarbeit anzuordnen. Im Hinblick auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers gibt es jedoch einiges zu beachten.

Urlaub nehmen während der Kurzarbeit ist grundsätzlich möglich und unter Umständen sogar verpflichtend. Kurzarbeitergeld dient dem Abbau von Arbeitsplätzen und kann nur dann beansprucht werden, wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar ist. Bestehen Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr, müssen diese vorrangig vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld eingesetzt werden. Ausnahmen hiervon gelten nur, wenn der Urlaub durch den Arbeitnehmer bereits verbindlich verplant war. In diesem Falle gehen Urlaubswünsche des Arbeitnehmers vor. Auf die Berechnung der Urlaubsvergütung darf sich die Kurzarbeit nicht nachteilig auswirken. Verdienstkürzungen durch Kurzarbeit bleiben bei der Berechnung der Urlaubsvergütung außer Betracht.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte sich im März 2021 mit der Frage zu beschäftigen, ob die Anordnung von Kurzarbeit Null zur Kürzung des Jahresurlaubsanspruchs des Arbeitnehmers führt. Das Gericht bejahte dies und stellte klar, dass der Jahresurlaubsanspruch für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null des Arbeitnehmers um 1/12 zu kürzen ist. Begründet wurde diese Entscheidung mit dem Erholungszweck des Urlaubs, der nur dann erreicht werden kann, wenn es eine Verpflichtung zur Tätigkeit gibt. Während der Kurzarbeit Null besteht diese Verpflichtung gerade nicht, sodass der Urlaubsanspruch gekürzt werden kann.

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rls Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Norman Retzlaff 


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