Urlaubsanspruch und Covid Isolation im Arbeitsrecht

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Mit seinem Urteil vom 27.01.2022 (5 Sa 1030/21) entschied das LAG Hamm, dass ein Arbeitnehmer, der während seines genehmigten Urlaubs Kontakt mit einer Coronavirus-infizierten Person hatte, und dem daraufhin Quarantäne angeordnet wurde, einen Anspruch auf Nachgewährung seiner Urlaubstage hat.

Im zugrundeliegenden Fall begehrte ein Arbeitnehmer den Erhalt einer Gutschrift von 8 Urlaubstagen für das Jahr 2020.

Der Arbeitnehmer wurde während seines Urlaubs von der Stadt Hagen verpflichtet, sich in häusliche Quarantäne zu begeben, da er Kontakt zu einer Person hatte, die mit dem Coronavirus infiziert war. Er war der Ansicht, dass ihm durch die Pflicht, sich daheim in Isolation zu begeben,  der Erholungszweck des Urlaubs verwehrt geblieben sei. Somit konnte er seinen Urlaub nicht antreten und sein Urlaubsanspruch sei nicht erloschen. Die Situation sei vergleichbar mit der einer eintretenden Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs.

Das LAG folgte seiner Auffassung.

Grundsätzlich regelt § 9 BUrlG, dass einem Arbeitnehmer, der in seinem Urlaub erkrankt und die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest beweisen kann, die erkrankten Urlaubstage nicht von seinem Jahresurlaub abgezogen werden.

Jedoch seien §§ 9, 10 BUrlG keine verallgemeinerungsfähigen Normen, sodass der Arbeitnehmer grundsätzlich das Risiko der Urlaubsrealisierung trägt, das durch sich ändernde Lebensumstände entsteht.

Allerdings sei bei einer behördlichen Quarantäneanordnung eine Vergleichbarkeit zu einer Arbeitsunfähigkeit gegeben. So könne § 9 BUrlG zumindest analog angewendet werden, da die Analogie nur grundsätzlich von der Rechtsprechung ausgeschlossen wird. Auch wenn ein Arbeitgeber grundsätzlich keinen „Urlaubserfolg“ schuldet, so solle der Arbeitnehmer dennoch die Möglichkeit haben, seinen Urlaub frei zu gestalten. Durch die Quarantäne wurde dies dem Arbeitnehmer allerdings verwehrt, da ihm vorgeschrieben wurde, wo er sich aufzuhalten habe. Somit war eine freie Ausgestaltung seiner Urlaubszeit nicht umsetzbar und „ein wesentlicher Aspekt der Urlaubsgewährung“ wurde eingeschränkt.

Somit sind die in Quarantäne verbrachten Urlaubstage nicht vom Jahresurlaub des Arbeitnehmers abzuziehen und stattdessen nachzugewähren. Das LAG stellt sich damit gegen verschiedene Urteile, die einen solchen Anspruch ablehnten.

Foto(s): Janus Galka

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