Urlaubsanspruch während der Elternzeit - Kürzung kann nicht nach Beendigung erklärt werden

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Während der Elternzeit entstehen auch Urlaubsansprüche. So weit, so gut.

Viele Arbeitgeber gehen davon aus, dass der Urlaubsanspruch während der Elternzeit für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12 des Jahresurlaubs – sozusagen automatisch – gekürzt wird. Dies ist jedoch nicht richtig!

Die Kürzung erfolgt nicht kraft Gesetzes, sondern muss per empfangsbedürftiger Willenserklärung gegenüber dem Arbeitnehmer erklärt werden. Diese Kürzung kann mit einfacher Erklärung abgegeben werden. Allerdings sollte die Erklärung nachweisbar erbracht worden sein. An eine bestimmte Form ist diese nicht gebunden. Die Erklärung kann auch noch nach dem Ende der Elternzeit erfolgen.

Das BAG (Bundesarbeitsgericht) hat mit Urteil vom 19.05.2015, Az.: 9 AZR 725/13 entschieden, dass die Erklärung nicht mehr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegeben werden kann! Ist der Arbeitsvertrag beendet, muss der Arbeitgeber den dann ungekürzten „Urlaub aus der Elternzeit“ abgelten, also an den ehemaligen Arbeitnehmer auszahlen. Das BAG hat damit seine bisherige Rechtsprechung entscheidend geändert.

Was sollte ein Arbeitgeber tun?

Bereits mit der Gewährung der Elternzeit, aber spätestens zum Ende der Elternzeit, sollte die Kürzung des Urlaubs nachweislich erklärt werden.

Wird das Arbeitsverhältnis arbeitnehmerseitig während der Elternzeit gekündigt, sollte die Kürzung unverzüglich nach Eingang der Kündigung erklärt werden.

Was sollte ein Arbeitnehmer tun?

Endet das Arbeitsverhältnis während oder zum Ende der Elternzeit, sollten die Urlaubsabgeltungsansprüche erst nach dem Beendigungszeitpunkt geltend gemacht werden.

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Arbeitsrecht Thomas Böttcher

www.arbeitsrechtskanzlei-leipzig.com


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