Urlaubsanspruch während Elternzeit: Für Arbeitgeber droht Überraschung

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Während der Elternzeit besteht das Arbeitsverhältnis fort. Mangels Arbeitsleitung hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Bezahlung. Aber der Urlaubsanspruch entsteht auch während der Elternzeit. Endet die Elternzeit und kehrt der Arbeitnehmer zurück, kann er also grundsätzlich den Urlaub aus der Elternzeit beanspruchen. Hat der Arbeitnehmer also z. B. 2 Jahre Elternzeit genommen und besteht ein Urlaubsanspruch von z. B. 24 Tagen gemäß Arbeitsvertrag, können nach Ende der Elternzeit die 48 Urlaubstage genommen werden.

Der Arbeitgeber kann aber durch einfache Erklärung den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen, dies ergibt sich aus § 17 Absatz 1 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz). Da die Elternzeit in der Regel nicht zum 1. eines Monats beginnt und nicht zum letzten Tag eines Monats endet, bleiben dem Arbeitnehmer dann nur die Urlaubstage aus dem ersten und letzten (jeweils angebrochenen) Monat der Elternzeit.

Die Kürzungserklärung kann der Arbeitgeber auch noch nach der Elternzeit abgeben, eine Frist hierfür gibt es nicht. Damit scheint aus Sicht des Arbeitgebers das „Problem" weitgehend beseitigt: begehrt der Arbeitnehmer den Urlaub aus der Elternzeit, erklärt man noch schnell die Kürzung.

Anders sieht es aber aus, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses wandelt sich der Urlaub, der nicht mehr genommen werden konnte, in einen finanziellen Abgeltungsanspruch um. Diesen kann der Arbeitgeber aber nicht kürzen.

Als Arbeitgeber sollte man also darauf achten, bei Elternzeiten rechtzeitig (und im Zweifel wiederholt) die Kürzung zu erklären. Andernfalls kann sich der Urlaubsanspruch schnell in einen Abgeltungsanspruch umwandeln. Ausreichen dürfte es aber, wenn nach der Kündigung - aber vor dem Beendigungstermin - die Kürzung des Urlaubs erklärt wird.


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