Urlaubsanspruch – Wie lange ist mein Mindesturlaubsanspruch?

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Mindestanspruch

Gem. § 1 BurlG hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dies gilt auch für Auszubildende (§ 2 BurlG) und Heimarbeiter (§ 12BurlG), als auch arbeitnehmerähnliche Personen.

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt hierbei jährlich mindestens 24 Werktage, wobei es sich bei Werktagen um alle Tage handelt, welche nicht Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag sind (§ 3 BurlG). Dies bedeutet, dass jemand, der von Montag bis Samstag arbeitet, insgesamt einen Urlaubsanspruch von vier Wochen hat. Für Arbeitnehmer, welche jedoch weniger als sechs Tage die Woche arbeiten, verkürzt sich der Mindesturlaubsanspruch entsprechend. So beträgt der gesetzliche Mindesturlaub für Arbeitnehmer, welche nur von Montag bis Freitag arbeiten, insgesamt nur 20 Tage. Arbeitet jemand hingegen 4 Tage pro Woche, so beträgt sein Mindesturlaubsanspruch 16 Tage, bei 3 Arbeitstagen sind es 12 Urlaubstage u. s. w. Der Mindesturlaubsanspruch entspricht immer der Anzahl an Tagen, welche erforderlich sind, damit der Arbeitnehmer insgesamt 4 Wochen Urlaub hat.

Den vollen Urlaubsanspruch erwirbt der Arbeitnehmer gemäß § 4 BUrlG erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Vor Erfüllung der Wartezeit hat der Arbeitsnehmer jedoch je nachdem, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits besteht, Anspruch auf Teilurlaub (§ 5 I BurlG).

Mindesturlaub bei Jugendlichen

Abweichende Regelungen zum Mindesturlaub enthält jedoch das JArbSchG. So ist der Mindesturlaubsanspruch nicht nur länger, er wird auch nach dem Alter gestaffelt (§ 19 I JArbSchG). Ist der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch keine 16 Jahre alt, so beträgt sein Mindesturlaub 30 Tage. Ist der Jugendliche zwar 16, jedoch noch nicht 17 Jahre alt, so hat er Anspruch auf mindestens 27 Tage Erholungsurlaub. Ein 17 Jahre alter Jugendlicher hat immerhin noch Anspruch auf mindestens 25 Werktage Urlaub. Darüber hinaus dürfen Jugendliche an nur 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden und es gelten besondere Regeln bzgl. Samstags-, Sonntags- und Feiertagsruhe (§§ 15 ff JArbSchG).

Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

Besondere Regeln gibt es auch für Schwerbehinderte. So erhalten diese pro Jahr 5 Tage zusätzlichen Urlaub, bei einer 5-Tage-Woche. Arbeitet ein Schwerbehinderter pro Kalenderwoche mehr oder weniger als 5 Tage, so erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend (§ 125 I SBG IX).


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