Urlaubsauszahlung für Erben?
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Nach der brandaktuellen Entscheidung des europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2018 (Az: C-569/16 und C-570/16) können die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers von dessen ehemaligem Arbeitgeber die Auszahlung des zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht genommenen Urlaubs verlangen.
Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Tod des Arbeitnehmers. Urlaub, der bis zu diesem Zeitpunkt nicht genommen werden konnte, ist dann auf Verlangen der Erben an diese auszuzahlen.
Laut EuGH geht der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers unter. Die gesetzlichen Regelungen in Deutschland haben bislang vorgesehen, dass gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG i. V. m. § 1922 Abs. 1 BGB die finanziellen Vergütungsansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht Teil der Erbmasse werden können.
Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat dieser nun verbindlich festgelegt, dass die nationalen Vorschriften mit dem Recht der europäischen Union nicht vereinbar sind und sich die Erben nunmehr unmittelbar auf Unionsrecht berufen können.
Dies bedeutet, dass die Erben jetzt vom Arbeitgeber des verstorbenen Mitarbeiters die entsprechenden Ansprüche auf finanzielle Vergütung geltend machen können. Dabei ist es ohne Belang, ob es sich um einen staatlichen oder um einen privaten Arbeitgeber handelt.
In Anbetracht der weitreichenden Entscheidung des EuGH ist den Erben angeraten, mit Unterstützung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht die Ansprüche umgehend geltend zu machen. Möglicherweise sind im konkreten Einzelfall auch Ausschlussfristen und ihre Folgen zu beachten.
Sofern der Arbeitgeber seinerseits nicht ausreichend durch arbeitsvertragliche Regelungen vorbereitet ist, kann die jüngste Entscheidung für ihn weitreichende Folgen haben. Auch hier gibt es entsprechenden Handlungsbedarf auf Seiten des Arbeitgebers.
Michael Walther
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kanzlei Fahr Groß Indetzki
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