Erben können Urlaubsabgeltungsanspruch geltend machen

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Das Arbeitsgericht Berlin hat jüngst, entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), entschieden, dass ein Urlaubsanspruch nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers untergeht, sondern sich in einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben umwandelt (ArbG Berlin Urt. v. 7.10.2015 – Ca 10968/15).

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG handelte es sich bisher beim Urlaub um einen höchstpersönlichen Anspruch des Arbeitnehmers. Mit dem Tod des Arbeitnehmers sollten einerseits die höchstpersönlichen Leistungspflichten und andererseits auch die von der Arbeitspflicht befreienden Ansprüche, wie eben bspw. der Urlaubsanspruch, untergehen.

Wenn der Urlaubsanspruch aber mit dem Tod des Arbeitnehmers untergehe, könne er sich auch nicht in einen Urlaubsabgeltungsanspruch umwandeln, welcher vererbt werden könnte.

Diese bisherige höchstgerichtliche Rechtsprechung widerspricht jedoch nach Auffassung des ArbG Berlin dem Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 04. November 2003 sowie der vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) erfolgten Auslegung, weshalb ihr nicht zu folgen sei. Das ergibt sich aus der Entscheidung vom 12.06.2014, Az.: C-118/13, in welcher der EuGH auf eine Anfrage des Landesarbeitsgerichts in Hamm antwortete.

Das heißt, ein Urlaubsanspruch geht nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers unter, sondern wandelt sich in einen Urlaubsabgeltungsanspruch (also in Geld) der Erben um, den sie sich auszahlen lassen können.


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