Urteil des BVerwG: Datenschutzbehörde kann den Betrieb einer Facebook-Fanpage untersagen

  • 1 Minuten Lesezeit

Was ist der Hintergrund der Entscheidung?

Hintergrund der Entscheidung des BVerwG (Urteil vom 11. September 2019 – BVerwG 6 C 15.18) ist eine Anordnung der schleswig-holsteinischen Datenschutzbehörde, mit der eine in Kiel ansässige Bildungseinrichtung verpflichtet worden war, die von ihr auf Facebook betriebene Fanpage zu deaktivieren. Die Datenschutzaufsichtsbehörde bemängelte, dass Facebook bei Aufruf der Fanpage auf personenbezogene Daten der Internetnutzer zugreife, ohne dass die Nutzer gemäß den Bestimmungen des Telemediengesetzes (TMG) über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung sowie ein Widerspruchsrecht gegen die Erstellung eines Nutzungsprofils für Zwecke der Werbung oder Marktforschung unterrichtet würden.

Was wurde entschieden?

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage (z. B. ein Unternehmen) von einer Datenschutzbehörde verpflichtet werden kann, seine Fanpage abzuschalten, falls die von Facebook zur Verfügung gestellte digitale Infrastruktur schwerwiegende datenschutzrechtliche Mängel aufweist.

Das BVerwG verwies u. a. auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 05.06.2018 – C-210/16, mit dem der EuGH entschied, dass der Betreiber einer Fanpage für die durch Facebook erfolgende Datenverarbeitung neben Facebook (mit)verantwortlich ist.

Nach Ansicht des BVerwG erfordert eine effektive Durchsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben, dass Betroffene bei der Auswahl unter mehreren datenschutzrechtlichen Verantwortlichen (Facebook oder Fanpagebetreiber) grds. frei sind. Eine Verweisung auf Facebook bedeute u. a. wegen der für Betroffene unklaren Unternehmensstruktur und der fehlenden Kooperationsbereitschaft von Facebook sei nicht geboten.

Zu der Rechtswidrigkeit der von der Datenschutzaufsichtsbehörde beanstandeten Datenverarbeitungsvorgänge hat sich das BVerwG nicht abschließend geäußert und verwies insoweit die Sache an die Vorinstanz.

Was folgt aus der Entscheidung?

Auch wenn die Entscheidung des BVerwG einen Sachverhalt betrifft, der dem altem Datenschutzrecht (Datenschutzrichtlinie Nr. 95/46/EG) vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unterliegt, sind die Bewertungen auf die neue Rechtslage übertragbar. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die zuständigen Datenaufsichtsbehörden künftig vermehrt direkt an die Fanpagebetreiber wenden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Baran Kizil LL.M.

Beiträge zum Thema