Urteil: Keine Corona-Testpflicht für Arbeitnehmer

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Nach einem aktuellen von der Rechtsanwaltskanzlei BÜRGLER erstrittenen Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 06.05.2021 (Az. 4 Ca 2773/20) darf ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter nicht dazu verpflichtet, einen Corona-Test durchzuführen.

Der Kläger, ein Mitarbeiter einer Zeitarbeitsfirma, war arbeitsunfähig krankgeschrieben. Noch während der Arbeitsunfähigkeitsphase verlangte seine Vorgesetzte die Durchführung eines Corona-Tests. Nachdem der Kläger keinen solchen Test einreichte, erhielt er von seinem Arbeitgeber zunächst zwei Abmahnungen und dann die außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung. Der Kläger wandte sich nun mittels einer Kündigungsschutzklage gegen diese Kündigung.

Die erfolgte Entscheidung des Arbeitsgerichts ist eindeutig: Der Kläger war nicht verpflichtet, sich - noch dazu während einer Phase der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit - einem SARS-CoV-2-Test zu unterziehen und seinen Arbeitgeber hierüber zu informieren. Ein Arbeitgeber hat hierauf keinen Anspruch.

"Grundsätzlich kann der Arbeitgeber nicht verlangen, vom Arbeitnehmer über Symptome, Krankheitsursachen oder Diagnosen informiert zu werden. Nichts anderes gilt im Falle einer SARS-CoV-2-Infektion."

Dies ergebe sich, so das Gericht, auch aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Auch dort sei ausdrücklich festgelegt, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber nicht über Diagnosen oder Krankheitssymptome informieren müsse. Wenn der Arbeitgebertatsächlich informiert werden müsse, dann übernehme das schon das Gesundheitsamt.

Etwas anderes folge auch nicht aus dem Direktionsrecht bzw. Weisungsrecht des Arbeitgebers, das aus § 106 der Gewerbeordnung (GewO) folgt.

Da der Kläger keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung begangen hat, waren damit sowohl die außerordentliche fristlose als auch die ordentliche Kündigung unwirksam.


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