Urteil zu tödlichem Arbeitsunfall in der Landwirtschaft

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Holzhacken kann tödlich enden und als Arbeitsunfall zählen.

Arbeitsunfälle haben mitunter einen tödlichen Ausgang. Erst kürzlich verstarben vier Bauarbeiter auf einer Hamburger Baustelle, weil ein Gerüst einstürzte. Für Hinterbliebene bleibt neben der Trauer oft noch der Streit mit der Unfall-Versicherung um die Leistungen des Verstorbenen. So erging es der Witwe eines Landwirts. Was war da passiert?

Der Versicherte hatte ein landwirtschaftliches Unternehmen mit Ackerland, Nutztierhaltung, Wiesen- und Weideflächen sowie einem eigenen Waldstück. Aus diesem bezog er Brennholz. Beim Holzspalten für den landwirtschaftlichen Betrieb verunglückte er tödlich. Die Witwe machte bei der Unfall-Versicherung Hinterbliebenen-Leistungen geltend. Doch die Versicherung verweigerte die Zahlungen, weil angeblich kein Arbeitsunfall vorlag.

Das sah das Landes-Sozialgericht (LSG) Baden-Württemberg anders. Denn die Versicherung erstreckt sich auch auf die Aufbereitung des Brennholzes, wenn:

  • das Holz aus der eigenen Forstwirtschaft stammt
  • die konkrete Tätigkeit im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als forstwirtschaftlicher Unternehmer steht

In diesem Fall hatte der Landwirt, der neben seinem landwirtschaftlichen Betrieb auch Brennholz-Aufbereitung betrieb, Anspruch auf Hinterbliebenen-Leistungen. Denn sein Unfalltod ist während einer versicherten Tätigkeit eingetreten. Die Tatsache, dass er auch nicht versicherte Brennholz-Aufbereitung für Dritte durchführte, beeinflusst seinen Anspruch auf Hinterbliebenen-Leistungen nicht.

Denn es spielt keine Rolle, ob neben der versicherten Tätigkeit auch nicht versicherte Aktivitäten ausgeübt werden. Die Unfallursache muss lediglich mit der versicherten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, so das LSG (LSG Baden-Württemberg Urt. v. 25.9.2023 - L 1 U 954/23)

Das heißt: Die Klägerin hat einen Anspruch auf Hinterbliebenen-Leistungen von der Unfall-Versicherung. Dies resultiert aus dem Umstand, dass der Tod des Versicherten infolge einer Tätigkeit eingetreten ist, die den Versicherungsschutz der landwirtschaftlichen Unfall-Versicherung auslöst.

Das LSG hat die Berufung der Versicherung zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.


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Stichworte: Arbeitsrecht, Unfall-Versicherung, Arbeitsunfall

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