US-American Cross-Examination vs. Deutsche Beweisaufnahme & Kreuzverhör (StPO)

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1. The US-American Cross-Examination compared to Deutsche Beweisaufnahme & Kreuzverhör (historical)

Cross-examinations are the very heart of any US criminal law trial and play the most important role in regards to the evidence program. For a defense attorney, the cross-examinations are a part of the total trial plan, the ultimate goal of which is a favorable verdict: I want the judge and the jury to adopt my case theory and reject that of the other side (which is the public prosecutor or district attorney). A good cross-examination always needs to be coordinated fully and keep that sole objective in mind, calculating the persuasive effect of any strategic move on the target audience. Winning cross-examination is the needed procedure to gain the desired acquitting verdict that requires a workable case theory.

A case theory itself is what I consider to be an alternative development on any happening that is close to the thesis the Public Prosecutor follows with his indictment. It needs to be communicated to the jury and lay judges, it guides every aspect of trial planning and performance. The case theory is critical to a winning cross, which provides a powerful opportunity to communicate it to the jury as part of the total trial approach.

The purpose of every cross-examining is to preserve and build upon the own case theory and /or demolish the other side‘s, and in this way to persuade the jury. As to the statues of any (US) criminal law trials, it shall be the defense attorney‘s very working tool and his professional ability to convince the judges that the very special case at trial could has come to existence in an alternative way as described in the indictment. Having once reached the court‘s attention and convinced the jury with the defense attorney‘s case theory, it shall be a small step to the leading of critical view of the public prosecutors indictment and its prejudice.

Thus allowing the desired verdict which is to have reasonable doubt leading to an acquittal of the defendant.

The lawgivers of the anno 1871 invented German Criminal Procedural Law (Strafprozessordnung) stated the cross-examination in its section 239 of the StPO, the so-called Kreuzverhör (other than in UK – or US common Law – the German Criminal Law requires statues given in the specific law books to proceed inside the courtroom), which nearly has no meaning for the German law enforcement of today:

As to the rule of section 244 II of the StPO, it is the court‘s obligation to examine any witness at first, while after that the round of asking the witness questions will be followed by the accessory plaintiff (so-called Nebenkläger) if present and then by the defense attorney and then by the defendant himself.

With reliance on Article 5 and 6 of the ECHR (European Convention of Human Rights), the defendant of course has the right to be confronted with the witness against him and the public prosecutor is able to use these statements as a core-part in questioning.

Comparing both legal statues, I find it remarkable that in US courtroom proceedings a judge allows more influence on the jury due to the secondary role he or she plays. Unlike in the German trial process, both the parties (defendant and district attorney) are not given the opportunity to effect their cases as much as they possibly can. Although both legal systems are visibly different, the outcomes of effectiveness in German trials is shown by statistics of crime rates and acquittals.

The daily routine of a criminal defense attorney in Germany, in comparison to that of an attorney who practices in the States, is interesting to see at face value. Although every German trial is ruled by the presiding judge, he will have a certain style of leading his courtroom. Thus allowing himself to control how large the space for a defense attorney will be or how strong repression can be used against him. In such cases, it can be said that the way a US attorney works and experiences therefrom creates a strong defence also inside a German courtroom by way of high self estimation.

2. Das US-Amerikanische Kreuzverhör verglichen mit der Deutschen Beweisaufnahme und dem Kreuzverhör (historisch)

Das Kreuzverhör ist das Herzstück eines US-amerikanischen Strafprozesses und dürfte die wichtigste Rolle in der gerichtlichen Beweisaufnahme spielen. Für einen Strafverteidiger ist das Kreuzverhör damit Teil des vorher festgelegten Verfahrensziels: Das für den Mandanten begehrte Urteil zu bekommen. Dafür werden das Gericht und die Jury eingeschworen, (m)eine andere Version des angeklagten Geschehens gedanklich anzunehmen und die Version der Anklage (oder Teile der Anklage) immer mehr abzulehnen. Ein gut laufendes Kreuzverhör muss dafür vorher sorgfältig vorbereitet und auch „durchgespielt“ worden sein.

Mit psychologischer Suggestionskraft und anwaltlicher Rhetorik muss ein auch anderer möglicher Geschehensablauf die Adressaten (Gericht, Jury, Staatsanwaltschaft) erreichen und überzeugen. Damit diese Story „hinter der Anklage“ zum gewünschten freisprechenden Urteil führt, muss das Kreuzverhör also entsprechend gut laufen.

Als eine „case-theory“ kann indes z. B. eine zur angeklagten Tat alternative Entwicklung des Falles (alternativer Kausalverlauf) bezeichnet werden. Ein mögliches anderes Geschehen als vom Staat angeklagt muss durchdacht und den Adressaten – wenn erforderlich mit den nötigen Prozessmöglichkeiten – kommuniziert werden.

Ziel eines jeden Kreuzverhörs muss also die Entwicklung einer für das Gericht denkbaren Alternative zum Tatgeschehen selbst oder zur Täterschaft und/oder Teilnahme des Angeklagten sein, während die Anklageschrift aggressiv angegangen wird, weil ihre These nicht tragfähig ist, da z. B. lückenhaft ermittelt wurde oder die These widersprüchlich aufgebaut war.

Der US-Strafverteidiger sollte das Kreuzverhör nach diesen Vorgaben beherrschen und sein Fragerecht möglichst intensiv nach erfolgter Vorbereitung nutzen. Dies ist als eine seiner Kernkompetenzen aufzufassen. Der Strafverteidiger muss schon im Zwischenverfahren die Angriffspunkte einer schwachen Anklage aufspüren und sodann das Gericht und die Jury von seiner Gegenstory rhetorisch überzeugen. Einmal so die Aufmerksamkeit des Gerichts und der Jury für seine „case-theory“ gewonnen, sollte er dann der Anklage (und einer möglichen Voreingenommenheit der Staatsanwaltschaft) mit kritischem Blick begegnen, um das Verfahren mit einem Freispruch zu Ende zu führen.

Denn dann überwiegen die (advokatisch) produzierten begründeten Zweifel an der Begehung einer Straftat durch den Angeklagten gegenüber einer Gewissheit einer Tatbegehung, welche das Gericht aber festzustellen gehabt hätte und in seinen Urteilsgründen niederschreiben müsste.

Der deutsche Gesetzgeber und die anno 1871 erlassene deutsche Strafprozessordnung regeln das Kreuzverhör in § 239 StPO (anders als im US Case Law erfordert der Deutsche Strafprozess die Rechtsanwendung durch in Gesetzesbüchern verankerten Vorschriften (sogenanntes kodifiziertes Recht), welche für die heutige Praxis des Gesetzesvollzugs so gut wie keine Bedeutung mehr spielen.

Im deutschen Strafrecht ist es nämlich vielmehr aufklärerische Rechtspflicht des Gerichts, jeden Zeugen als erstes zu befragen und sodann die Runde des Fragerechts weiterzugeben an die Staatsanwaltschaft, gefolgt von der Nebenklagevertretung (sofern präsent), dann an die Verteidigung und schließlich an den Angeklagten selbst.

Wegen dem in Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgelegten Anspruch auf ein faires Verfahren umfasst das Fragerecht des Angeklagten (welches in aller Regel sein Anwalt für ihn geltend machen wird) auch ein Recht auf konfrontative Befragung des/der Belastungszeugen.

Beide Rechtssysteme miteinander vergleichend fällt auf, dass im angelsächsischen und angloamerikanischen Strafprozess der Richter den übrigen Prozessbeteiligten mehr Spielraum zur Gestaltung des Verfahrens lässt, die ihm durch seine eher sekundäre Rolle zuteilwird. Anders in der Bundesrepublik Deutschland, in welcher Kläger und Beklagter (im Strafprozess in den Rollen Staatsanwaltschaft und Angeklagte/r), den Gerichtssaal nicht so sehr dominieren und vor allem die in der BRD nicht vorhandene Jury nicht beschwören können. Obwohl beide Rechtssysteme gänzlich voneinander abweichen, dürfte es einen (zumindest großen) Unterschied in den Fallzahlen über Freisprüche und Strafverfahren nicht geben.

Für die tägliche Praxis kann es von großem Vorteil sein, die unterschiedlichen Prozessrollen, hier die den USA und der BRD, des Anwalts zu kennen und deren Attribute zu beherrschen. Denn im deutschen Strafverfahren leitet der Vorsitzende eines Gerichts zwar die gesamte Verhandlung, doch ist es auch seinem persönlichen Verhandlungsstil und Auftreten geschuldet, wie viel Freiraum er einem Strafverteidiger (freiwillig) lässt oder wie sehr er dies einzuschränken versucht. Im letzteren Fall kann die Erfahrung im Gerichtssaal als reiner Interessenvertreter wie in den USA üblich dazu verhelfen, gegen Verteidigungsbeschränkungen des Gerichts im BRD-Prozess selbstbewusst zu reagieren und aufzutreten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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