US-Risikolebensversicherung Vialife: Rentner gewinnt vor Landgericht und erhält Schadensersatz!

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Ihre undurchsichtigen Geschäfte mit US-Risikolebensversicherungen kommen jetzt zwei Finanzberatungsunternehmen teuer zu stehen. Das Landgericht München I hat die AVA Vermögensplanung AG aus Grünwald und die Qatrana GmbH aus Grafschaft dazu verurteilt, einem privaten Anleger das investierte Kapital in Höhe von über 12.000 Euro nebst Zinsen zurück zu zahlen.

Was war geschehen? Ein Rentner aus München unterschrieb im Jahr 2005 einen Kaufantrag zur Beschaffung von US-Risikopolicen auf dem US-Zweitmarkt. Der Kläger musste allerdings im Nachhinein feststellen, dass ihm vom Vermittler ein Finanzprodukt aufgeschwatzt worden war, das intransparent und widersprüchlich ist. Außerdem erwies sich die Anlage letztlich als wertlos. Zum einen stellte sich die berechnete Lebenserwartung als unrichtig heraus, zum anderen ging der Rückversicherer in die Insolvenz. Auf das Totalverlustrisiko wurde der Kläger im Beratungsgespräch aber vorher mit keinem Wort hingewiesen. Der Witwer, der seine Ersparnisse ausdrücklich nur in eine sichere Anlage investieren wollte, vertraute den Angaben des Vermittlers, wonach er sein Geld auf jeden Fall gewinnbringend und termingemäß zurückerhalten werde.

Das Landgericht München I stellte sich mit Endurteil vom 7. März 2012 auf die Seite des Anlegers, der von Rechtsanwalt Dr. Jürgen Klass vertreten wurde. Ein Anlagevermittlungsvertrag verpflichte den Vermittler zur Prüfung des Prospektinhalts und zur richtigen und vollständigen Information über sämtliche Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Sowohl der Anlagevermittler wie auch der Versicherungsmakler hätten nach Meinung der Richter den Anleger auf Widersprüche in den Vertragsunterlagen hinweisen müssen. Dies vor allem deshalb, weil an keiner Stelle des Prospektes offengelegt wurde, wie hoch die Rückstellungen für die Kosten der Anlage und der Prämienzahlung sind. Auch wurde der Kläger darüber im Unklaren gelassen, dass er nicht Alleineigentümer der Versicherungspolice wird und er eventuell verpflichtet ist, Prämien nachzuzahlen, um seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung zu sichern.

Dr. Jürgen Klass, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, bezeichnete das von ihm erstrittene Urteil als bahnbrechend im Kampf gegen zwielichtige Geschäfte mit dem Tod. „Der Traum so manches Anlegers von einer sicheren Geldanlage verwandelt sich schnell in einen Albtraum. Freuen kann sich jetzt aber mein Mandant. Im Streit um fragwürdige US-Lebensversicherungen wurde eine wichtige Entscheidung getroffen, die Anlegern den Weg zur Schadensersatzklage gegen Vermittler und Versicherungsmakler weiter öffnet als jemals zuvor."

Die Gerichtsentscheidung ist auch deshalb bedeutsam, weil die Qatrana GmbH (früher: Promont GmbH) in ähnlich gelagerten Fällen vor Gerichten in Köln und Koblenz gewonnen hatte. RA Dr. Klass: „In München hat die Firma indes eine herbe Niederlage einstecken müssen. Zwar wurde von der Gegenseite Berufung eingelegt, jedoch hat mir das Oberlandesgericht München im Herbst 2012 mitgeteilt, dass die Überprüfung des Urteils keine rechtlichen Fehler des Landgerichts erkennen lasse (Hinweisbeschluss des OLG München vom 02.10.2012 - 8 U 1273/12). Zwischenzeitlich habe ich erfahren, dass das Landgericht München I - und zwar diesmal die 28. Zivilkammer - ebenso in Sachen ViaLife zugunsten eines Anlegers entschieden hat. Das Urteil datiert vom 25.06.2012 und erging gegen einen Kapitalanlagevermittler. Es muss letztlich nochmals davor gewarnt werden, vorschnell Personen zu vertrauen, auf deren Visitenkarten „unabhängiger Financial Consultant", „Fachmann für Vermögensoptimierung" oder „geprüfter Ruhestandsexperte" zu lesen ist. Der Anlageberatungskunde hat einen Anspruch auf eine vollständige und richtige Beratung. Diese darf sich nicht nur auf die Unterlagen beschränken, die von der Vertriebsgesellschaft zur Verfügung gestellt werden. Wenn sich der Anlageberater gegenüber der Vertriebsgesellschaft verpflichtet, bei der Anlageberatung nur deren Angaben und Prospekte zu benutzen, bedingt dies nicht eine geringere Pflichtenstellung hinsichtlich der Beratung des Kunden. Wenn es hier zu einer Pflichtenkollision kommt und sich der Anlageberater deswegen außerstande sieht, das Informationsinteresse des Kunden pflichtgemäß zu erfüllen, so ist er verpflichtet, den Vertrieb der Anlage einzustellen oder den Kunden darauf hinzuweisen, dass er weitere Informationen nicht erteilen darf (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2012 - III ZR 307/11)."

Landgericht München I, Urteil vom 07.03.2012 - 32 O 15036/11 n.rk.

Dr. Jürgen Klass

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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