UWG-Abmahnung durch RA Roger Näbig, Teil 2: Fehlender Hinweis zur Online-Streitbeilegung

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Firma Thoralf Klabunde Immobilien aus Berlin mahnte im Frühjahr 2018 über RA Roger Näbig verschiedene Mitbewerber aus der Immobilienbranche wegen UWG-Verstößen gegen Informationspflichten auf ihrer Website ab. In diesem Beitrag geht es um Verstöße gegen die Hinweispflicht auf das Online-Streitbeilegungsverfahren. Der Abmahnung durch RA Roger Näbig für Thoralf Klabunde Immobilien wegen fehlender Datenschutzerklärung hat sich Teil 1 gewidmet.

Inhalt der Abmahnung

RA Näbig, der bereits wegen Verstößen gegen Informationspflichten aus § 13 TMG abgemahnt hatte, hatte noch einen zweiten Ansatzpunkt für die Abmahnung: Den fehlenden Hinweis auf das Online-Streitbeilegungsverfahren, insbesondere den Link zu https://ec.europa.eu/consumers/odr.

Auch in diesem Fall wurde gefordert, dass die Mitbewerber das wettbewerbsverletzende Verhalten einstellen und innerhalb einer gewissen Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben sollten, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen sowie die entstandenen Anwaltskosten tragen.

Rechtslage

Durch Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR-VO) werden Unternehmer mit Sitz in der EU, die online Kauf- oder Dienstleistungsverträge eingehen, dazu verpflichtet, den Link zu dieser Plattform auf ihre Seite einzustellen, sodass er für Verbraucher leicht zugänglich ist. Eine entsprechende Pflicht zur Einbindung des Links auf die Seite besteht also.

Link-Pflicht

Darüber hinaus ist die Rechtsprechung recht einhellig der Meinung, dass Art. 14 Abs. 1 ODR-VO auch eine Norm ist, die das Marktverhalten regeln soll. Verstößt jemand gegen diese Norm, indem der Link nicht eingebunden wird oder nicht leicht zugänglich für Verbraucher ist, so kann dieser Verstoß also grundsätzlich von Mitbewerbern abgemahnt werden. Das gilt insbesondere für Anbieter, die die Seite selbst betreiben. Aber auch für Anbieter, die über Marketplace-Seiten wie Amazon oder eBay verkaufen, ist eine solche Pflicht schon angenommen worden – und das selbst dann, wenn der Anbieter selbst schon den Link auf die Seite gestellt hat!

Unser Rat

Wenn Sie online Waren verkaufen oder Dienstleistungen anbieten, gleich ob auf einer eigenen Seite oder auf der eines Dritten, sollten Sie den o. g. Link unbedingt deutlich sichtbar einbinden.

Falls Sie deswegen bereits eine UWG-Abmahnung erhalten haben, lassen Sie die Abmahnung von einer spezialisierten Kanzlei prüfen. Sowohl bei der Auslegung der Verordnung als auch bei der zu unterzeichnenden Unterlassungserklärung kann es auf jedes Wort ankommen. Deswegen ist es in der Regel nicht ratsam, die beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.

Wir verfügen als spezialisierte Rechtsanwälte über entsprechendes Know-how im Bereich des Wettbewerbsrechts, um Sie so erfolgreich wie möglich zu vertreten.

Rufen Sie uns gern an (040/41167625) oder schreiben Sie uns eine E-Mail (info@rieck-partner.de).

Ihre Rieck und Partner Rechtsanwälte


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rieck & Partner Rechtsanwälte mbB

Beiträge zum Thema