UWG: Abmahnung und Vertragsstrafeforderung durch den „Deutscher Konsumentenbund e.V.“

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Uns liegt ein Schreiben des Deutschen Konsumentenbund e.V. aus Kassel vor, mit welchem der Verein eine wiederholt unlautere Handlung des Adressaten rügt.

Dem Schreiben war bereits eine Abmahnung vorausgegangen, auf welche eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben worden war. Letztlich ist versprochen worden, ein ausreichendes Impressum mit Blick auf die Rechtsform und ladungsfähige Anschrift bereit zu halten. Mit dem erneuten Anschreiben wirft der Verein dem Adressaten nun vor, trotz des abgegebenen Versprechens erneut und entgegen der strafbewehrten Erklärung gegen die fraglichen Angaben gem. § 5 TMG verstoßen zu haben.

Folge solcher Zweitverstöße, wenn sich solche Vorwürfe bewahrheiten, ist zunächst das Neuentstehen der Wiederholungsgefahr und damit ein neuer Unterlassungsanspruch des Abmahnenden. Da die erste strafbewehrte Unterlassungserklärung zudem offenbar nicht in der Lage war, den Unterlassungsschuldner ausreichend zu binden, wird in dem neuen Versprechen eine (erhöhte) Mindeststrafe im Falle einer Wiederholungshandlung vorgesehen.

Die Kosten der erneuten Abmahnung für den vergleichbaren Verstoß hat wieder der Abgemahnte zu tragen, wenn der Vorwurf berechtigt ist. Hier ist wieder genau darauf zu achten, ob der angesetzte Streitwert hält oder nach unten zu korrigieren ist.

Gleichzeitig wird mit einer Wiederholungshandlung die zuvor in dem ersten Unterlassungsversprechen angedrohte Vertragsstrafe verwirkt. Die Höhe ist zum einen davon abhängig, ob zuvor eine fixe Vertragsstrafe versprochen worden ist (bspw. 5001,00 EUR je Verstoß) oder stattdessen der sog. „neue Hamburger Brauch“ benutzt wurde („angemessene Vertragsstrafe“). Im ersten Fall ist es unter Kaufleuten kaum möglich, die fixe Vertragsstrafe abzuändern. Im zweiten Fall ist es Sache des Gerichts, die Angemessenheit der Vertragsstrafe zu bestimmen, wenn die Parteien sich zuvor in Verhandlungen nicht auf eine Summe einigen konnten.

Das Beispiel zeigt, dass es mitnichten bei einer Abmahnung alleine auf die – zugegeben teils erhöhten – Zahlungsforderungen ankommt. Die abgegebene Erklärung bindet den Unterzeichner mindestens 30 Jahre lang strafbewehrt. Jeder Verstoß kann damit teure Vertragsstrafeansprüche auslösen, die sehr schnell sehr hoch werden können. Fünfstellige Beträge sind hier alles andere als selten. Gefährlich ist auch die lange Laufzeit des Unterlassungsvertrags, da die Aufmerksamkeit oft nach den ersten Jahren schwindet, sodass es immer wieder vorkommt, dass nach 10 oder 15 Jahren einem ehemals Abgemahnten solche Forderungen erreichen.

Insofern ist die Unterlassungsforderung sorgfältig zu beachten und besonders ernst zu nehmen, auch wenn für den Abgemahnten im Unterschied zu den begleitenden Zahlungsforderungen keine unmittelbaren Nachteile erkennbar sind. Diese besondere Achtsamkeit gilt sowohl vor Abgabe der Erklärung, als auch insbesondere bei der Frage, welchen konkreten Inhalt ein abzugebendes Unterlassungsversprechen haben sollte/haben muss. Hier ist insbesondere darauf zu achten, ob und auf welche Weise das Versprechen auch eingehalten werden kann.

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