UWG/Wettbewerbsrecht: Weitere Abmahnung von RA Volker Jakob für Frau Claudia M.

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Erneut liegt uns eine Abmahnung des Rechtsanwalts Volker Jakob vor, der für seine Mandantin Frau Claudia M. tatsächliches oder angebliches unlauteres Verhalten nach dem UWG abmahnt.  

Vorliegend wird dem Adressaten vorgeworfen, Spielzeug an Kinder zu verkaufen, ohne notwendige Warnhinweise nach der Richtlinie 2009/48 EG gegeben zu haben.

Anhang V zu Art 11 der Richtlinie, Teil B Ziff. 1 lautet:

„Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein könnte, muss einen Warnhinweis tragen, beispielsweise: ‚Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.‘ oder ‚Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet.‘ oder einen Warnhinweis in Form der folgenden Abbildung:

(…)“

Rechtsanwalt Volker Jakob fordert, wie üblich in solchen Angelegenheiten, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 10.000 EUR.

Vor Abgabe eines solchen Unterlassungsversprechens sollte allgemein fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden, da man sich nachträglich kaum noch von seinem Versprechen befreien kann. Weiter ist genau der Inhalt eines solchen Versprechens zu beachten. Der beigegebene Entwurf geht (unabhängig von der hier besprochenen Abmahnung des RA Volker Jakob) des Öfteren über das Erforderliche hinaus, manchmal ist die Formulierung mehrdeutig oder geht sogar an dem konkreten Tatvorwurf vorbei (was dann ein gutes Indiz für vielfaches Abmahnen ist).

Auf der anderen Seite sollte durchaus schnell regiert werden. Sollte tatsächlich ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vorliegen, kann jeder Mettbewerber deutschlandweit denselben Verstoß abmahnen lassen. Da bis zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die durch die Erstbegehung indizierte Wiederholungsgefahr (vgl. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs) nicht ausgeschlossen worden ist, ist jede Abmahnung bis zur Abgabe des Versprechens berechtigt. Die Kosten einer berechtigten Abmahnung sind vom Verletzer aber zu erstatten, so dass sich hier ein hohes Kostenrisiko ergibt (im Unterschied z. B. zum Urheberrecht. Hier hat meist nur eine Person die erforderlichen Rechte, um eine Verletzungshandlung abmahnen zu können). Angesichts dieser Gefahr bietet sich ein schnelles Aufsuchen eines fachkundigen Wettbewerbsrechtlers in hohem Maße an.  

Unsere Kanzlei vertritt seit vielen Jahren national und international Unternehmer/Unternehmen in wettbewerbsrechtlichen Fragen. Unsere Beratung zielt darauf ab, unseren Mandanten juristisch und wirtschaftlich sinnvolle Lösungen zu bieten und bei Bedarf zukünftige Verstöße durch eine umfassende Absicherung zu vermeiden.

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