V+ Fonds 1: Zu Weihnachten gibt es Mahnbescheide für die Anleger!

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Fondsgesellschaft V + GmbH und Co. Fonds 1 KG i.L. (V-Plus Fonds 1) hat tatsächlich kurz vor Weihnachten Mahnbescheide an ihre eigenen Gesellschafter versendet. Die betroffenen Anleger sind dringend gehalten gegen die Mahnbescheide vorzugehen und Anspruch einzulegen.

Ratenzahler sind im Focus

Nach dem beschlossen wurde die Gesellschaft zu beenden und zu liquidieren, hatte die Liquidatorin sich entschlossen, diejenigen Anleger, die sich für eine Ratenzahlung ihrer Einlage entschieden haben, nun auf ein Zahlung der noch offenen Einlagenforderung in Anspruch zu nehmen.

Eine Kanzlei aus Bad Salzungen, Pforr Rechtsanwälte und Kollegen, hat daraufhin die betroffenen Anleger angeschrieben und um Einzahlung ihrer offenen Einlagen aufgefordert. Zunächst wurde argumentiert, die Ratenzahlungen dürften nicht anders behandelt werden als die Einmalzahler. Am Ende des Schreibens wurde aber dann doch ein Vergleich angeboten der die Randzahler besser stellt als Einmalzahler. Zunächst wurde noch ein konkreter Eurobetrag gefordert. Mit einem 2. Schreiben wurde plötzlich angedrohte Feststellungsklage einzureichen mit anschließender Zahlungsklage und damit doppelten Kostenrisiko, weil noch nicht feststehen würde, in welcher Höhe denn tatsächlich noch eine Zahlung zu leisten wären.

Anstatt nun die angedrohte Feststellungsklage einzureichen, flattert den Anlegern Ende des Jahres und kurz vor Weihnachten plötzlich ein Mahnbescheid der Gesellschaft ins Haus.

Betroffene Anleger sollten dringend dem Mahnbescheid widersprechen

Sofern auch Sie, wie Mandanten der Kanzlei, einen Mahnbescheid der Gesellschaft erhalten haben, sollten Sie binnen einer Frist von 14 Tagen ab zu Stellung dringend Einspruch einlegen. Sobald das Verfahren an das streitige Gericht abgegeben wird, müssen sie sich, bei einem Streitwert über 5000 €, anwaltlich vertreten lassen, denn beim Landgericht herrscht Anwaltszwang.

Es gibt gute Gründe sich gegen den Anspruch zur Wehr zu setzen. Insbesondere ist derzeit nicht ersichtlich, dass der Anspruch fällig ist. Es ist auch nicht klar, ob eine Gesellschaft in der Liquidation überhaupt noch offene Einlagenforderungen einfordern kann, wenn die Gesellschaft keine offenen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten mehr hat. Zudem hat die Gesellschaft auch auf mehrfache Aufforderung nicht nachgewiesen, dass die Gesellschaft für einen eventuellen Innenausgleich überhaupt noch Gelder benötigt.

Die bislang ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu der Frage der Einforderung von ausstehenden Einlagen hat sich mit anderen Fallkonstellationen beschäftigt. Hier wird das letzte Wort sicher auch vom Bundesgerichtshof gesprochen werden. Ferner ist nicht ersichtlich, dass überhaupt einen Gesellschafterbeschluss dahingehend gefasst wurde, dass die Einlagenforderungen durch die Liquidatorin klageweise (auf das Kostenrisiko der übrigen Gesellschafter) flächendeckend geltend gemacht werden soll.

 Es sind derart viele Fragen ungeklärt, dass man gespannt sein kann, wie die Gesellschaft bei einem Einspruch gegen den Mahnbescheid den Anspruch dann begründen wird. Derzeit sehen wir sehr gute Erfolgsaussichten sich erfolgreich gegen den Anspruch zur Wehr zu setzen.

Kanzlei bietet Hilfestellung 

Die Kanzlei steht Ihnen gerne für Fragen und Hilfestellungen jederzeit zur Verfügung. Die Kanzlei verfügt über 12 Jahre Erfahrung im Bereich des Anlegerschutzes auf dem grauen Kapitalmarkt und vertritt bereits Mandanten in diesem Bereich. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

Mit freundlichen Grüßen

 

Ihr Rolf Siburg, LL.M.

Rechtsanwalt &

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Foto(s): Rolf Siburg


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Rolf Siburg LL.M.

Beiträge zum Thema