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Vater muss Namensänderung für Kind nicht zustimmen

  • 3 Minuten Lesezeit
Diana Mittel anwalt.de-Redaktion
  • Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat kürzlich der Namensänderung eines Kindes zugestimmt.
  • Die Entscheidung ist ungewöhnlich, da der leibliche Vater des Kindes gegen die Namensänderung war und keine Kindeswohlgefährdung vorlag – beides ist Voraussetzung für eine Namensänderung.
  • Ob der BGH diese Lockerung zulassen wird, wird sich noch zeigen, die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor das höchste Gericht hat das OLG dem Vater eingeräumt.

Eine Mutter möchte, dass ihr Kind aus geschiedener Ehe den Nachnamen ihres neuen Ehemanns erhält. Sie selbst trägt den Nachnamen bereits, ebenso ihre Tochter aus der neuen Ehe. Doch was ist, wenn der leibliche Vater des Kindes nicht zustimmt?

Vor Kurzem entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt über den Fall. Es kam zu dem Schluss, dass die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich sei – trotz Widerspruch des Vaters (AZ 1 UF 140/19).

Die Richter begründeten das Urteil: Der Kindsvater hatte seit 2014 keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter. Außerdem wolle die Tochter selbst den Namen ihres Stiefvaters annehmen, für sie sei die Namensverschiedenheit mit ihrer Mutter und ihrer Halbschwester eine große Belastung. Die Aufrechterhaltung des Namens sei „nicht zumutbar“. Außerdem habe ein Name auch eine „persönlichkeitsrechtliche Komponente“.

In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2005 hatte es geheißen, dass für eine solche Namensänderung eine Kindeswohlgefährdung vorliegen müsse. Das ist im aktuellen Fall nicht so. Das OLG weicht von diesen strengen Voraussetzungen ab. Ob der BGH diese Lockerung zulassen wird, wird sich noch zeigen, die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor das höchste Gericht hat das OLG dem Vater eingeräumt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Welchen Namen erhält das Kind nach der Geburt?

Ehegatten können nach der Scheidung ihren Geburtsnamen oder einen vormals eingetragenen Nachnamen wieder annehmen. Für Kinder nach der Scheidung gilt das nicht: Gemäß Namensänderungsgesetz (NamÄndG) ist eine Änderung des Vornamens oder Nachnamens nur bei Vorliegen triftiger Gründe zulässig (§ 3 NamÄndG).

In der Regel behält das Kind also den Nachnamen, den es bei der Geburt bekommen hat – er steht unwiderruflich fest.

  • Die Eltern sind unverheiratet und die Mutter allein sorgeberechtigt: Das Kind erhält bei der Geburt automatisch den Nachnamen der Mutter als Geburtsnamen.
  • Die Eltern sind unverheiratet und beide Eltern sorgeberechtigt: Die Eltern können entscheiden, ob das Kind den Nachnamen der Mutter oder des Vaters als Geburtsname tragen soll.
  • Die Eltern heiraten nach der Geburt des Kindes: Das Kind erhält automatisch den gemeinsamen Ehenamen als neuen Geburtsnamen, wenn das Kind jünger als fünf Jahre ist. Bestimmen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, bleibt der zuvor gewählte Geburtsname des Kindes bestehen.

Wann ist eine Namensänderung beim Kind nach der Scheidung möglich?

Wenn die Mutter oder der Vater erneut heiraten und das Kind bei ihr/ihm und dem neuen Partner lebt, besteht die Möglichkeit, nach der standesamtlichen Hochzeit einen Antrag auf eine Änderung des Nachnamens zu stellen. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:

  • Beide leiblichen Eltern müssen zustimmen.
  • Kinder ab fünf Jahren haben ein Mitspracherecht und können die Umbenennung ablehnen.
  • Kinder ab 14 Jahren müssen die Namensänderung selbst beantragen.

Stimmt ein Elternteil der Änderung des Nachnamens nicht zu, erhält das Kind nur einen anderen Nachnamen, wenn das Kind etwa psychisch darunter leidet, anders zu heißen als der Rest der Familie. Dann liegt nämlich eine Kindeswohlgefährdung vor. Ist der Nachname anstößig oder wird er mit einem Trauma (z. B. Kindesmissbrauch) oder der kriminellen Vergangenheit des betroffenen Elternteils verbunden, sind das ebenfalls Gefährdungen für das Kindeswohl.

Aber: Bei der Änderung des Nachnamens handelt es sich stets um Einzelfallentscheidungen. Pauschal gültige Gründe gibt es nicht.

Aktuell erfolgen Namensänderungen bei Kindern aus geschiedenen Ehen nur sehr selten gegen den Willen eines Elternteils. Genau das kann sich ändern, wenn der Bundesgerichtshof der Entscheidung des OLG zustimmt.

(DMI)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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