Venture Plus-Produkte – Handlungsbedarf für Anleger!

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Die V+ Gruppe, die in Landshut geschäftsansässig ist, legte unter anderem die Fonds

  • V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG
  • V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG
  • V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG

auf.

Das Konzept dieser Fonds bestand darin, das von den Anlegern eingesammelte Kapital im Venture Bereich zu investieren und bei entsprechender Entwicklung mit Gewinn zu verkaufen. Die Anleger beteiligten sich als sogenannter treugeberischer Kommanditist über die Treuhandkommanditistin, entweder mit einer Einmalzahlung, über eine Ratenzahlungsvereinbarung oder über eine Kombination aus beiden.

Anleger der genannten Fonds erhielten zuletzt Post von dem V+Fonds. In dem Schreiben wurden die Anleger zu einer Gesellschafterversammlung am 14.10.2016 in München geladen. Unter Tagesordnungspunkt 6 g) sollte über die Einleitung der Liquidation der Gesellschaften abgestimmt werden. Die Gesellschafterversammlung konnte aufgrund der schwachen Beteiligung und der fehlenden Anwesenheit der Verantwortlichen der V+Fonds im Ergebnis keinen entsprechenden Beschluss fassen.

Viele der betroffenen Anleger befürchten gegenwärtig, mit ihrer Anlage in die V+Fonds erhebliche Verluste zu erleiden. Diesen Anlegern können möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen und Vermittlern/Beratern zustehen. Dies etwa dann, wenn sie fehlerhaft über die Anlage beraten wurden. Nach der Rechtsprechung hat eine Anlageberatung anleger- und objektgerecht zu erfolgen. Dies bedeutet, dass unter anderem entsprechend hinreichend über die Risiken der Anlage, auf die eingeschränkte Handelbarkeit, auf die lange Laufzeit und die anfallenden Weichkosten aufgeklärt werden muss. Des Weiteren kann auch eine Beendigung der Beteiligung an den V+Fonds durch Kündigung oder Widerruf für Ratenzahler interessant sein.

Ob die Aufklärung über die Risiken entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung hinreichend erfolgt ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Insbesondere der Anleger, dem die Anlage in die V+Fonds als sichere Altersversorgung empfohlen wurde, sollte nach Auffassung der Kanzlei Dr. Klüver Dr. Klass Zimpel & Kollegen Schadensersatzansprüche gegen die handelnden Akteure prüfen lassen.

Gerne beraten wir Sie über die bestehenden Handlungsmöglichkeiten und prüfen für Sie, ob die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder die Kündigung oder der Widerruf der Beteiligung für Sie Sinn macht.



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