Veräußerungsgewinne aus Cryptowährungen steuerpflichtig

  • 3 Minuten Lesezeit

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28. Februar 2023 (IX R 3/22) entschieden, dass Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innhalb eines Jahres aus dem Verkauf von Kryptowähungen wie Bitcoin, Etherem und Monero erzielt, als private Veräußerungsgeschäfte steuerpflchtig sind (§§ 22 Nr. 2, 23 I 1 Nr. 5 EStG, § 39 I AO, Art. 3 Abs. 1 GG).

Nach Auffassung des BFH handelt es sich dabei um andere Wirtschaftsgüter, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein können.

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG seien private Veräußerungsgeschäfte bei anderen als den in Nr. 1 der Vorschrift genannten Wirtschaftsgütern Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr betrage. Die Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG betreffe alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen, d.h. Sachen und Rechte im Sinne des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (BGB), tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und vermögenswerte Vorteile jedweder Art (Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 29.10.2019 - IX R 10/18, BFHE 266, 560, BStBl II 2020, 258, m.w.N.). Ausgenommen seien Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Die Einkünfteerzielungsabsicht sei nicht zu prüfen; sie werde durch die Jahresfrist in typisierender Weise objektiviert (z.B. BFH-Urteile vom 25.08.2009 - IX R 60/07, BFHE 226, 252, BStBl II 2009, 999, und vom 20.08.2013 - IX R 38/11, BFHE 242, 386, BStBl II 2013, 1021, m.w.N.).Tauschvorgänge seien dabei Anschaffungs- und Veräußerungsvorgängen gleichgestellt (vgl. u.a. Kube in Kirchhof/Seer, EStG 21. Aufl., § 23 Rz 16; BeckOK EStG/Trossen, 14. Ed. [01.10.2022], EStG § 23 Rz 209; Schmidt/Levedag, EStG, 41. Aufl., § 23 Rz 51; Musil in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 23 EStG Rz 91).

Die Currency Token BTC, ETH und XMR seien digitale Vermögenswerte. Während BTC als elektronische Münze ("electronic coin") in Gestalt einer "Kette von digitalen Signaturen" definiert werde (s. Satoshi Nakamoto, Bitcoin: Ein elektronisches Peer-to-Peer-Cash-System, www.bitcoin.org ‑‑sog. "Bitcoin- Whitepaper"‑‑), verstehe sich ETH als eine ‑‑auf der Blockchain-Technologie von BTC aufbauende‑‑ Plattform für elektronische Verträge und dezentrale Anwendungen, welche die interne Währungseinheit ETH als Zahlungsmittel für Transaktionsverarbeitungen nutzt (Vitalik Buterin, A Next Generation Smart Contract & Decentralized Application Platform, www.ethereum.org ‑‑sog. "Ethereum-Whitepaper"‑‑). Demgegenüber setzte die ‑‑auf der Technologie von ETH aufbauende, die CryptoNote Technologie (zu deren Eigenschaften s. Nicolas van Saberhagen, CryptoNote v 2.0, https://bytecoin.org/old/whitepaper.pdf) nutzende‑‑ digitale Münze ("digital coin") XMR ‑‑im bewussten Gegensatz zu BTC‑‑ verstärkt auf die Anonymität sowohl der Nutzer wie auch der Transaktionen; insgesamt führe dies zu einer uneinsehbaren Blockchain (s. Kurt M. Alonso, Zero to Monero: First Edition, A Technical Guide To A Private Digital Currency, www.getmonero.org; s.a. 0xMonero:Privacy is Freedom, Whitepaper Revision 1.2, www.getmonero.org). Vor diesem Hintergrund könne XMR auch als "anonyme" Kryptowährung bezeichnet werden.

Den Currency Token BTC, ETH und XMR sei gemeinsam, dass sie ‑wirtschaftlich betrachtet‑ als "Zahlungsmittel" anzusehen seien (so auch Penner, Virtuelle Wirtschaftsgüter - ein Ansatz zur einkommensteuerlichen Erfassung von Einkünften aus virtuellen Welten, 2018, S. 42, zu BTC; zur Zweckverwendung der virtuellen Währung BTC als Zahlungsmittel vgl. auch Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Hedqvist vom 22.10.2015 - C-264/14, EU:C:2015:718 sowie Erwägungsgrund 10 der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.05.2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, Amtsblatt der Europäischen Union L 156 vom 19.06.2018, S. 43, 45 ‑‑nachfolgend EURL 2018/843‑‑) und in diesem Zusammenhang für direkt zwischen den Beteiligten abzuwickelnde "Bezahlvorgänge" Verwendung finden können (Hötzel, Virtuelle Währungen im System des deutschen Steuerrechts, 2018, S. 3).

Ein strukturelles Vollzugsdefizit , das der Erhebung der Steuer entgegenstünde, liege nicht vor.

Steuerpflichtige, die mit Cryptowährungen spekuliert haben, beraten wir gerne hinsichtlich der konkreten Erklärung Ihrer Veräußerungsgewinne oder -Verluste.

Auch  die technischen Grundlagen der Cryptowährungen werden in der Entscheidung allgemeinverständlich beleuchtet. Sofern Sie hierzu oder allgemein zum Thmea Blockchain oder Cryptowährung Fragen haben, beraten wir Sie ebenfalls gerne.

Des Weiteren setzten wir auch Ihre Ansprüche bei misslungenen Tauschtransaktionen durch.


Foto(s): pexels.com/wolrdspectrum

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Stefan Schimkat