Verband Sozialer Wettbewerb e.V. mahnt Werbung „bekömmlich“ ab

  • 3 Minuten Lesezeit

Mir wurde eine Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. zur Prüfung vorgelegt, mit der die Werbung mit der Angabe „bekömmlich“ bei dem Angebot von Sekt gerügt wird. Wenn Sie auch eine Abmahnung von dem Verein erhalten haben, berate ich gern auch Sie.

Zu der Abmahntätigkeit des Vereins Verband Sozialer Wettbewerb e.V.:

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. achtet im Rahmen seiner Tätigkeit unter anderem darauf, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr eingehalten werden. Bei einem festgestellten Verstoß rügt er das wettbewerbswidrige Verhalten mit einer Abmahnung und leitet gegebenenfalls auch gerichtliche Verfahren ein. Über die hier in der Kanzlei vorliegenden Fälle berichte ich auf der Internetseite meiner Kanzlei mit einem fortlaufend aktualisierten Beitrag:

https://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-verband-sozialer-wettbewerb.htm

Zu der weiteren mir vorliegenden Abmahnung:

Die mir zuletzt vorgelegte Abmahnung ist an einen Internethändler gerichtet, der Lebensmittel verkauft. Unter Verweis auf ein konkretes Angebot über Schaumwein/Sekt wird gerügt:

„Die nachstehenden gerügte Handlung ist geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen und berührt die Interessen der Mitglieder des Verbandes derselben und verwandter Branchen.

(…)

Sie werden im Internet unter der Subdomain (…)

für den Sekt „…“ mit der Angabe „bekömmlich“.

Diese Werbung ist unlauter im Sinne von § 3, 3a UWG, denn für alkoholische Getränke ist gesundheitsbezogenen Werbung von vornherein im Interesse der Gesundheit der angesprochenen Verkehrskreise untersagt. Zudem sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Health-Claims-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel) gesundheitsbezogene Angaben für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent uneingeschränkt verboten.

Die genannten Vorschriften sind auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, so dass deren Verletzung gleichzeitig unlauter im Sinne von § 3 UWG und daher gemäß § 8 UWG zu unterlassen ist.“ 

Zu den Forderungen in dem Abmahnschreiben:

Der Betroffene soll:

  • eine rechtsverbindliche Unterlassungserklärung abgeben und
  • Aufwendungen i.H.v. 238,00 Euro zahlen (Abmahnkostenpauschale).

Zur Erläuterung der Abmahnkostenpauschale wird auf die Kostenermittlung für Abmahnungen im Jahr 2021 verwiesen. Aus den entsprechenden Ausführungen ergibt sich, dass in dem genannten Jahr insgesamt 1.370 Abmahnungen ausgesprochen worden sind

Meine Einschätzung:

Die Bewerbung und das Angebot von Lebensmitteln im Internet sind nach meiner Erfahrung recht fehleranfällig.

Die Werbung mit der Angabe „bekömmlich“ ist insoweit ein Wettbewerbsverstoß, der in der Vergangenheit bereits wiederholt Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnverfahren und gerichtlicher Entscheidungen war.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Leisten Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung.
  3. Lassen Sie sich zunächst fachkundig anwaltlich beraten.

Bei der Entscheidung über die „richtige“ Reaktion auf eine Abmahnung kommt es auf verschiedene Gesichtspunkte an. Insbesondere sollten Sie berücksichtigen, dass Sie im Falle der Abgabe einer Unterlassungserklärung die Unterlassungsverpflichtung zukünftig einhalten müssen. Anderenfalls droht die Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen. Über einen entsprechenden Fall, in dem es um eine Vertragsstrafenforderung des Vereins i.H.v. 4.000,00 Euro geht, hatte ich hier berichtet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/sollen-sie-auch-eine-vertragsstrafe-an-den-verband-sozialer-wettbewerb-e-v-zahlen-199938.html

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. erhalten haben:

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

Weitere Beiträge mit Informationen zu Abmahnungen vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V., die möglicherweise ebenfalls interessant für Sie sind:

Abmahnung wegen fehlerhafter Nährwertangaben (fehlerhafte Angaben im Zusammenhang mit dem Anteil von Zucker), unzulässige gesundheitsbezogene Angaben („wohltuend“) und Verstöße gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung (fehlende Angabe des Grundpreises)

Abmahnung wegen der Benutzung der Bezeichnung „Low Carb“

Abmahnung wegen gesundheitsbezogener bzw. krankheitsbezogene Wirkaussagen („Detox“, „Entgiftung“ und „Entschlacken“)

Foto(s): Andreas Kempcke

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Beiträge zum Thema