Verdacht auf missbräuchliche Nutzung d. Firmenkreditkarte: Arbeitgeber hat Kontroll- / Beweispflicht

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Das BAG hat am 17.3. 2016 (2 AZR 110/105) darüber geurteilt, ob man einem Arbeitnehmer fristlos kündigen darf, wenn er ohne dem Arbeitgeber Belege vorzulegen, mit der Firmenkreditkarte Einkäufe getätigt hat.

In dem konkreten Fall ging es um den Vertriebsleiter der Tochtergesellschaft einer ausländischen Aktiengesellschaft. Im Arbeitsvertrag des Mannes war geregelt, dass Aufwendungen erstattet werden, wenn es dafür Belege gibt.

Als es zu Spannungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kam, beschloss man, sich voneinander zu trennen. Laut dem am 6.7.2009 ausgehandelten Abwicklungsvertrag sollte das Arbeistverhältnis am 31.7.2009 enden. In diesem Vertrag wurden dem Mann 740.000 € Abfindung zugesichert. 290.000 € hatte er sofort ausgezahlt bekommen.

Am 14.7.2009 stellte der Arbeitgeber fest, dass der Vertriebsleiter die Firmenkreditkarte privat benutzt hatte. Dem Unternehmen war ein Schaden in fünfstelliger Höhe entstanden. Daraufhin kündigte man dem Arbeitnehmer fristlos und forderte die bereits gezahlte Abfindung zurück. Zusätzlich sollte er Schadenersatz in Höhe von 55.000 € leisten. Außerdem warf man ihm vor, dass er gegen Mitarbeiter des Unternehmens wegen Bedrohung und Nötigung Strafanzeige gestellt haben soll.

Dies – so der Arbeitgeber – kann nur die fristlose Kündigung zur Folge haben. Darüber hinaus stand der Vorwurf im Raum, dass er in unerlaubter Art und Weise und zum Schaden der Firma, mit dem früheren Geschäftsführer gehandelt haben soll. Nur so erklärt sich nach Meinung des Arbeitgebers auch die überdimensionale Abfindung.

Der Mann klagte gegen die fristlose Entlassung und forderte die komplette Abfindung ein und bekam Recht in allen drei Instanzen.

Die Begründung des BAG zu dieser Entscheidung:

  • Zunächst ist zu prüfen, ob ein Grund „an sich“ – also ganz abstrakt – geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Das ist bei einem Belegbetrug und auch hinsichtlich der Strafanzeige gegen Mitarbeiter des Arbeitgebers grundsätzlich der Fall.
  • Nur im ganz konkreten Fall konnte der Arbeitgeber sich nicht auf einen wichtigen Grund stützen, denn sie hatte die Praxis „Ausgaben ohne Beleg entgegen der arbeitsvertraglichen Verpflichtung“ jahrelang ohne Widerspruch hingenommen.
  • Beweise dafür, dass der Kläger Kleidung für private Zwecke mit der Firmenkreditkarte bezahlt hatte, lieferte die Beklagte nicht.
  • Bei weiteren fünfstelligen Ausgaben hatte der Kläger angegeben, dass es sich um Marktanalysen und Produktpräsentationen gehandelt habe, die den entsprechenden Dienstleistungsfirmen bezahlt werden mussten. Der Arbeitgeber hätte dies nachprüfen müssen und den Gegenbeweis führen müssen. Das hat sie nicht getan. Sie berief sich darauf, dass es keine Unterlagen dazu im Unternehmen gab. Jedoch hatte sie auch nicht bei Steuerberater und Wirtschaftsprüfer nachgehakt, ob dort etwa noch Unterlagen zu finden seien. Der Arbeitgeber hat im Kündigungsschutzprozess die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des Kündigungsgrundes. Dem ist der Arbeitgeber vorliegend nicht nachgekommen.
  • Der Arbeitgeber muss Rechtfertigungsgründe, die der Arbeitnehmer vorträgt widerlegen. Durch Beweise und durch Sachvortrag. Auch das hat der Arbeitgeber vorliegend nicht getan.
  • Auch eine Verdachtskündigung komme hier nicht in Frage. Es liege schon gar kein dringender Tatverdacht vor. Der Arbeitgeber habe einfach zu pauschal vorgetragen

Also, liebe Arbeitgeber, Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Dies muss zeitnah erfolgen und nicht jahrelang vor sich hin schlampern. Pauschalvorwürfe vor Gericht führen zu arbeitsrechtlichem Schiffbruch.


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