Verdachtsberichterstattung und Persönlichkeitsrecht – Wo sind die Grenzen?

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Steht eine schwere Straftat im Raum oder sind bekannte Persönlichkeiten in Strafverfahren involviert, veröffentlichen Staatsanwaltschaften oder die Polizei regelmäßig Pressemitteilungen über das Geschehene und die Beteiligten. Sie genügen damit dem informationsrechtlichen Anspruch der Presse, müssen aber gleichwohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfahrensbeteiligten berücksichtigen. Dabei ist eine Berichterstattung unter Nennung von Namen der Beteiligten nicht in jedem Fall zulässig.

Wann darf die Staatsanwaltschaft die Beteiligten namentlich erwähnen?

Voraussetzung für eine sogenannte identifizierende Berichterstattung ist ein Mindestbestand an objektiven Tatsachen.

Es muss sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln und dem Betroffenen muss die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt werden. Das bedeutet, dass ein bloßer Anfangsverdacht gegen eine Person nicht ausreicht. Zudem muss dem Beschuldigten die vollständige Anklageschrift bekanntgegeben und eine angemessene Zeit zur Vorbereitung der Stellungnahme eingeräumt werden. Dabei gibt es keine feste Frist, sondern es kommt auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Komplexität des Verfahrens, an.

Sofern bis dato nur ein Verdacht gegen den Beschuldigten besteht, ist gegebenenfalls ein deutlicher Hinweis darauf nötig. Der Betroffene einer Berichterstattung, sei es der Beschuldigte, das Opfer oder auch die Angehörigen, dürfen nicht bloßgestellt oder vorverurteilt werden. Vielmehr muss das Interesse an der Berichterstattung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Betroffenen abgewogen und in Einklang gebracht werden.

Immer entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalles. Dabei spielt die Schwere des Verdachts, das öffentliche Interesse an der Berichterstattung sowie die Tiefe des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eine Rolle.

Was kann ich tun, wenn über mich oder meine Angehörigen berichtet wurde?

Hat die Staatsanwaltschaft oder die Polizei eine Verdachtsberichterstattung veröffentlicht, die Sie namentlich nennt oder aufgrund derer Sie eindeutig identifizierbar sind, so stehen Ihnen unter Umständen im Wege des einstweiligen Rechtschutzes Unterlassungs- und/oder Entschädigungsansprüche zu.

Eine Faustformel für eine korrekte Berichterstattung gibt es nicht. Die rechtliche Bewertung einer Pressemitteilung ist stark vom Einzelfall anhängig. Es lohnt sich daher sowohl für die Staatsanwaltschaften als auch für Betroffene fachanwaltlichen Rat einzuholen.

Wenn auch Sie in einer amtlichen Pressemitteilung erwähnt wurden oder sich vor der Veröffentlichung einer Pressemitteilung rechtlich absichern wollen – melden Sie sich bei der Media Kanzlei – unser Team berät Sie gerne!


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