Verfahren wegen Straftaten nach §§ 95, 96 AMG – Bestellung Dopingmittel und Anabolika

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Verfahren wegen §§ 95, 96 AMG Bestellung Dopingmittel, Poppers, Anabolika

Internetbestellung – Strafverfahren wegen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz?

Bei unachtsamer Bestellung von Arzneimitteln, worunter etwa Anabolika, Steroide oder anderweitige Dopingmittel fallen, kann dies für den Besteller oftmals unangenehme Konsequenzen haben, weil hier ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz vorliegen kann.

Dass die Kunden hierbei oftmals unbedarft keinen Gedanken daran verschwendet haben, dass es sich um ein erlaubnispflichtiges Produkt handelt, lässt in der Regel nicht die Strafbarkeit entfallen.

Im folgenden Rechtstipp  klären wir folgende Fragen zum Thema Dopingmittel und Arzneimittelgesetz:

  • Fallen Doping und Anabolika unter das Betäubungsmittelgesetz?       

  • Welche Stoffe fallen unter das Arzneimittelgesetz?   

  • Welche Stoffe fallen unter das Anti-Doping-Gesetz?       

  • Wie hängen Arzneimittelgesetz und Anti-Doping-Gesetz zusammen?   

  • Was ist im Umgang mit Dopingmitteln strafbar?   

  • Wann verstößt man gegen das Arzneimittelgesetz?   

  • Welche Strafen drohen?       

  • Wie läuft ein Ermittlungsverfahren ab?     

  • Wie soll ich mich als Beschuldigter verhalten?        

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Fallen Doping und Anabolika unter das Betäubungsmittelgesetz?

Die Substanzen, die nach dem deutschen Strafrecht als Betäubungsmittel gelten, sind in der Anlage des Betäubungsmittelgesetzes gelistet. Steroide, Anabolika usw. gehören nicht dazu.Sie gelten, da sie zur Anregung von Wachstum im menschlihen Körper angewendet werden, als Arzneimittel. Daher unterliegen sie dem Arzneimittelgesetz (AMG). Zusätzlich hierzu gibt es seit 2015 auch noch das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG), das speziell Straftaten im Zusammenhang mit Doping unter Strafe stellt. 


Welche Stoffe fallen unter das Arzneimittelgesetz (AMG)?

Welche Stoffe und Substanzen unter das Arzneimittelgesetz fallen, bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 AMG. Hierunter fallen beispielsweise:

      

  • Anabolika (Nandrolon, Metandienon und Stanozolol)        

  • Steroide    

  • synthetische Cannabinoide        

  • Diätpräparate        

  • verschreibungspflichtige Medikamente     


Welche Stoffe fallen unter das Anti-Doping-Gesetz?

Das AntiDopG unterscheidet folgende Gruppen von Substanzen:

  • Anabolika    

  • Peptidhormone, Wachstumsfaktoren u.ä.      

  • Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren     

Die Liste der verbotenen Mittel unterliegt einem ständigen Wandel, da die Grenzen des rechtliche Rahmens fortwährend ausgereizt und neue Dopingmittel „entdeckt“ werden. Daher kommt es regelmäßig zu Ergänzungen des AntiDopG. Momentan bezieht es sich auf etwas über 100 verschiedene Substanzen. Typische Kandidaten in Strafverfahren sind beispielsweise Testosteron, Oxandrolon, Fluoxymesteron/Halotestin, Nandrolon, usw.

Ein gutes Mittel zur Orientierung bildet die sogenannte „Kölner Liste“, in der geprüfte Nahrungsergänzungsmittel und Medikamente ohne Dopingmittelzusätze gelistet sind.


Wie hängen Arzneimittelgesetz und Anti-Doping-Gesetz zusammen?

Das Arzneimittelgesetz (AMG) gilt für Arzneien, also Stoffe, die zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten oder körperlichen Beschwerden bestimmt sind. Im AMG ist geregelt, wie der rechtliche Umgang mit ihnen in Deutschland funktioniert, und für welchen Umgang mit welchen Stoffen man welche Erlaubnisse oder Befugnisse braucht. 

Das Anti-Doping-Gesetz bezieht sich weitestgehend auf Stoffe, die auch dem AMG unterfallen. Es richtet sich allerdings gezielt gegen die Nutzung dieser Mittel zum Doping. Unter Doping ist die illegale Steigerung der Leistungsfähigkeit durch die Einnahme von Arzneimitteln im sportlichen Wettbewerb zu verstehen. Es ist also möglich, durch unbedachten Umgang mit bestimmten Arzneimitteln "nur" gegen das AMG, oder aber  - bei Fällen, wo der Umgang mit diesen Mitteln dem Doping dienen sollte - gegen das AMG und das AntiDopG zu verstoßen. 


Was ist im Umgang mit Dopingmitteln strafbar?

Kurz gesagt ist alles, was mit Doping zusammenhängt, illegal. 

Hierunter fällt natürlich in erster Linie das Selbst-Dopen (§ 3 AntiDopG). Hierfür ist allerdings nur mit einer Strafe zu rechnen, wenn es sich bei dem Täter um einen Spitzensportler handelt, und wenn durch seine Einnahme von Dopingmitteln tatsächlich seine Leistung im Wettbewerb gesteigert worden ist. Im Unterschied zu Verstößen gegen das BtMG spielt hierbei die konkrete Menge keine Rolle. Es geht nur darum, ob man eine Substanz ohne medizinische Gründe zur Leistungssteigerung erworben hat. 

Aber auch schon der Erwerb und Besitz ist strafrechtich relevant. Ebenso Herstellung, Verschreibung, Verabreichung (and andere) und nicht zuletzt die Einfuhr aus dem Ausland. Dabei spielt es keine Rolle, ob Spitzensportler, Arzt, Trainer, oder bloß Hobbysportler. Dafür ist hier für die Strafbarkeit wiederum die Menge von Bedeutung.


Wann verstößt man gegen das Arzneimittelgesetz?

Das Arzneimittelgesetz stellt beispielsweise das unerlaubte Inverkehrbringen von Doping- bzw. Arzneimitteln oder die unerlaubte Herstellung derselben unter Strafe. Dabei ist der Zweck (Doping oder nicht) irrelevant für die Strafbarkeit. Dies wird jedoch den normalen Endverbraucher selten betreffen. Problematisch ist hier vielmehr, dass auch eine Bestellung von Arzneimitteln im Ausland eine unerlaubte Einfuhr nach dem Arzneimittelgesetz darstellen kann, die strafrechtlich verfolgt wird. 

Hierbei kommt es nicht darauf an, dass der Stoff beispielsweise im Ausland, etwa in den Niederlanden, legal erworben werden kann. Es ist auf die deutsche Rechtslage abzustellen.

So kann die einfache Online-Shopping-Tour auf ausländischen Internetseiten zu einer strafbaren Handlung werden. 

Warensendungen, die aus dem Ausland nach Deutschland verbracht werden, werden regelmäßig durch den Zoll kontrolliert. Wenn hier eine Substanz aufgefunden wird, deren Einfuhr nach Deutschland erlaubnispflichtig ist, leitet der Zoll in der Regel ein Strafverfahren ein. Dies betrifft dann etwa auch die Besteller von steroiden Anabolika oder anderen Substanzen, die unter das Arzneimittelgesetz fallen.


Welche Strafen drohen?

Ein Verstoß gegen die Strafvorschriften des Arzneimittelgesetzes kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach sich ziehen. In der Regel wird jedoch bei einem Erstvergehen eine Geldstrafe erfolgen, welche jedoch empfindlich sein kann, wenn hier mehrere Netto-Monatsgehälter des Beschuldigten das Ergebnis eines solchen Verfahrens sein können.

Beachten Sie hierzu auch unseren Rechtsblog: Arzneimittel vom Zoll beschlagnahmt.

Bei Verstößen gegen das Anti-Doping-Gesetz können ebenfalls bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe die Folge sein. Schon der Versuch ist strafbar.

Wenn es zur Gefährdung oder Schädigung von Menschen kommt, kann das Strafmaß auf bis zu 10 Jahre ansteigen!

Beim Selbstdoping drohen hingegen „nur“ zwei Jahre Haft oder eine Geldstrafe.

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren ab?

Wenn ein Strafverfahren gegen einen Besteller von Arzneimitteln eingeleitet wird, so erfährt dieser in der Regel davon, dass er einen Anhörungsbogen vom Zoll erhält, in dem er sich zu der Bestellung äußern soll. 

Manchmal erfolgt auch direkt eine Vorladung zu der örtlichen Polizeidienststelle, bei der eine Beschuldigtenvernehmung vorgenommen werden soll. 

Die weiteren Maßnahmen sind von verschiedenen Faktoren, wie etwa der konkreten Menge, abhängig. Bei Bestellungen größerer Mengen muss mit einer Hausdurchsuchung gerechnet werden, weil der Verdacht des Handels mit Dopingmitteln besteht. Wie Sie sich im Falle einer Hausdurchsuchung verhalten sollten, können Sie in unserem entsprechenden Rechtstipp nachslesen.

Grundsätzlich führt der Verdacht eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz natürlich zur Einleitung eines Strafverfahrens. Nicht jedes Ermittlungsverfahren führt jedoch zu einer Verurteilung, denn nicht in jedem Ermittlungsverfahren ist die Beweislage ausreichend, um eine Straftat zu beweisen. Dies gilt insbesondere für Bestellfälle, bei denen ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz vorgeworfen wird. Hier gilt es abzuklären, wie erdrückend die Beweislage ist.

  • Handelt es sich lediglich um eine abgefangene Bestellung?        

  • Haben die Ermittlungsbehörden auch Bezahlvorgänge festgestellt?    

  • Haben die Ermittlungsbehörden den Absender kontaktiert?     

All dies sind Fragen, die ein Strafverteidiger durch Einsichtnahme in die Ermittlungsakte klären kann und hierauf eine wirksame Verteidigungsstrategie aufbauen kann, die dem Beschuldigten eines solchen Verfahrens viel Ärger und auch Geld sparen kann.


Wie soll ich mich als Beschuldigter verhalten?

Der Ausang des Verfahrens hängt ganz wesentlich davon ab, dass Sie als Beschuldigter keinen Fehler machen. 

Beachten Sie daher unbedingt die zwei goldenen Regeln des Strafrechts:

1. Schweigen ist Gold.      

Sie haben als Beschuldigter das Recht, die Aussage zu verweigern, und eine "Einladung" zu einer polizeilichen Anhörung auszuschlagen. Von diesem Recht sollten Sie unbedingt Gebrauch machen, da Sie nicht wissen, was die Behörden konkret gegen Sie in der Hand haben, und daher Gefahr laufen, sich durch eine Aussage unnötig selbst zu belasten, und Ihrer eigenen Verteidigung damit den Weg zu verbauen. Machen Sie also keinerlei Angaben zur Sache!

2. Ab zum Anwalt.

Ein Fachanwalt für Strafrecht wird für Sie die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden übernehmen, Akteneinsicht beantragen, und die gegen Sie erhobenen Vorwürfe erst einmal prüfen. 

Im besten Falle muss das Verfahren eingestellt werden. Sollte dies nicht möglich sein, kann Ihr Anwalt gemeinsam mit Ihnen basierend auf der Aktenlage die bestmögliche Verteidigung für Sie erarbeiten.

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und bundesweit für Sie im Einsatz!

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