Verfall von Urlaub – Vererblichkeit von Urlaub

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Der Urlaub, die vielleicht schönste Zeit des Jahres, beschäftigt immer wieder die Arbeitsgerichte. Wieviel Urlaub habe ich eigentlich? Wie sieht es bei langzeiterkrankten Mitarbeitern aus? Urlaub auch für Zeiten der Elternzeit? Wann verfällt Urlaub? Ist Urlaub vererblich?

Zu zwei dieser Fragestellungen traf der Europäische Gerichtshof im November 2018 grundlegende Entscheidungen und schob eine jahrzehntelange Rechtsprechung der deutschen Arbeitsgerichte einfach beiseite. Dies war derart überraschend, dass die eine Fragestellung es sogar zu „Wer wird Millionär?“ schaffte.

Verfall von Urlaub

Wer kennt das nicht: Zum Jahresende häufen sich die Aufträge, die kalte Jahreszeit sorgt für massive Krankheitsfälle, Busse können nicht fahren und im Betrieb werden alle händeringend gebraucht. An Urlaub ist nicht zu denken. Im Urlaubsrecht gilt der Grundsatz, dass Urlaub im laufenden Jahr zu gewähren ist und verbleibende Urlaubstage nur dann in das erste Quartal des Folgejahres übertragen werden, wenn betriebliche oder persönliche Gründe vorliegen. 

Lagen also diese besonderen Gründe nicht vor, so verfiel nach bisheriger Rechtslage der Urlaub mit dem Jahresende. Der Europäische Gerichtshof hielt diese Handhabung jedenfalls für den gesetzlichen Mindesturlaub für unzulässig. 

Das EU-Recht lasse es nicht zu, dass ein Arbeitnehmer die ihm zustehenden Urlaubstage und entsprechend seinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub automatisch schon allein deshalb verliere, weil er keinen Urlaub beantragt habe. Diese Ansprüche könnten nur untergehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber z. B. durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt werde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen. 

Ohne ausdrücklichen Hinweis des Arbeitgebers auf den drohenden Verfall von Urlaub und die Aufforderung, den noch nicht gewährten Urlaub zu nehmen, verfällt der gesetzliche Mindesturlaub nach dieser Entscheidung des EuGH somit nicht (mehr).

Vererbbarkeit von Urlaub

Stirbt ein Arbeitnehmer, so endet das Arbeitsverhältnis. Was passiert aber mit dem noch nicht genommenen Urlaub? Das Bundesarbeitsgericht lehnte es bislang ab, dass eine Auszahlung des Urlaubs an die Erben erfolgen müsse. Urlaub könne erlöschen, wenn dieser für den Arbeitnehmer keine Erholungswirkung mehr habe. Naturgemäß sei dies bei dem Tod des Arbeitnehmers der Fall. 

Der Europäische Gerichtshof sah dies anders und begründete seine Entscheidung damit, dass die Entspannungs- und Erholungszeiten nur eine der beiden Komponenten des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub seien. 

Der Grundsatz des europäischen Sozialrechts umfasse auch einen Anspruch auf Bezahlung im Urlaub und den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub. Diese finanzielle Komponente sei rein vermögensrechtlicher Natur und daher dazu bestimmt, in das Vermögen des Arbeitnehmers überzugehen und damit im Wege der Erbfolge auch auf die Erben. 

Beide Entscheidungen werden spürbare Auswirkungen auf die Handhabung von Urlaubsansprüchen in der betrieblichen Praxis haben.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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